Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Art. 14. 
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der andern 
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes. 
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte 
angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der 
Disziplin der kompetenten Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen 
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach Maßgabe der für die 
übrigen Königlich Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften, 
insoweit dieselben aber im Bereiche des Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebietes 
stationirt sind, haben dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem dieselben 
in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des 
Fürstenthums Reuß j. L. und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden kom- 
petenten Landesbehörden genau und pünktlich nachzuleben. Diese Reverse- werden der 
Fürstlich Reußischen j. L. Regierung überreicht. 
Bei Besehung der Stellen der im Gebiete des Fürstenthums Reuß j. L. zu 
stationirenden unteren Beamten soll bei sonst gleicher Qualisikation auf Angehörige des 
Fürstenthums Reuß j. L. besondere Rücksicht genommen werden. 
Art. 15. 
Die Fürstlich Reußische j. L. räumt der Königlich Sächsischen Regierung das 
Recht ein, das Eigenthum auch der im Farstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen 
Eisenbahnstrecke gegen Zahlung eines auf 
Vier Hundert Fünfzig Tausend Mark 
festgesetzten Kanfpreises und Erstattung der in Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 4 
letzter Absatz und in Art. 8 von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung etwa auf 
den Bau der Bahn und die Erweiterung der Bahnanlagen aufgewendeten besonderen 
Kosten für den Königlich Sächsischen Staatsfislus zu erwerben. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Absicht, die im Fürstlich Reußi- 
schen j. L. Staatsgebiete gelegene Strecke zu erwerben, mindestens drei Monate vor 
dem in Aussicht genommenen Uebernahmetermine der Fürstlich Reußischen j. L. Re- 
gierung ankündigen.
	        
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