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Art. 14.
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der andern
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes.
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte
angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der
Disziplin der kompetenten Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach Maßgabe der für die
übrigen Königlich Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften,
insoweit dieselben aber im Bereiche des Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebietes
stationirt sind, haben dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem dieselben
in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des
Fürstenthums Reuß j. L. und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden kom-
petenten Landesbehörden genau und pünktlich nachzuleben. Diese Reverse- werden der
Fürstlich Reußischen j. L. Regierung überreicht.
Bei Besehung der Stellen der im Gebiete des Fürstenthums Reuß j. L. zu
stationirenden unteren Beamten soll bei sonst gleicher Qualisikation auf Angehörige des
Fürstenthums Reuß j. L. besondere Rücksicht genommen werden.
Art. 15.
Die Fürstlich Reußische j. L. räumt der Königlich Sächsischen Regierung das
Recht ein, das Eigenthum auch der im Farstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen
Eisenbahnstrecke gegen Zahlung eines auf
Vier Hundert Fünfzig Tausend Mark
festgesetzten Kanfpreises und Erstattung der in Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 4
letzter Absatz und in Art. 8 von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung etwa auf
den Bau der Bahn und die Erweiterung der Bahnanlagen aufgewendeten besonderen
Kosten für den Königlich Sächsischen Staatsfislus zu erwerben.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Absicht, die im Fürstlich Reußi-
schen j. L. Staatsgebiete gelegene Strecke zu erwerben, mindestens drei Monate vor
dem in Aussicht genommenen Uebernahmetermine der Fürstlich Reußischen j. L. Re-
gierung ankündigen.