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Von dem Uebernahmetermine und der gleichzeitig erfolgenden Zahlung des
Kaufpreises ab hört die Zahlung der in Art. 7 und Art. 8 letzter Absatz festgesebten
Zinsbeträge auf.
Art. 16.
Eine Veräußerung des von der Königlich Sächsischen Regierung erworbenen
Eigenthums an der im Fürstenthume Reuß j. L. gelegenen Strecke der Bahn bedarf
ebenso wic die Uebertragung des Betriebes an einen anderen Betriebsunternehmer der
Zustimmung der Fürstlich Reußischen j. L. Negierung.
Art. 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Dessen zu Urkunde ist dieser
Vertrag
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den benannten Kommissaren vollzogen
worden.
Dresden 5
— 11. . r .
den Februar 1885
(L. S.) Palther Engelhardt. (L. S.) Ewald Plerander Doffmann.“
Ministerial--Bekanntmachung
vom 29. März 1885,
die Aufhebung des § 38 des Reglements der Magedeburgischen
Land-Feuer-Sorietät betreffend.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird § 38 des
Reglements der Magdeburgischen Land-Feuer-Societät (Geses. Bd. XIV. S. 174), be-
treffend die Verpflichtung zur Anzeige aller anderswo, als bei dieser, genommenen Ge-
bäude-Versicherungen bei dem betreffenden Kreis-Feuer-Societäts-Direktor für das Be-
reich des Fürstenthums Reuß j. L. hiermit aufgehoben, zugleich aber darauf hingewiesen,
daß es bei den Bestimmungen des durch Bekanntmachung vom 24. Mai 1856 (Amts-