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Gesetz
vom 27. Juni 1885,
den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes betreffend.
Mir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden Züngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf und
Herr von Plauen, Derr zu Greiz, Pranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein elr. elc.
verordnen mit Zustimmung des Landtags auf Grund § 30 des Reichsgeseßes vom
1. Juli 1883, die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend:
1.
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes ist von der Beibringung eines Prüfungs-
zeugnisses abhängig.
8 2.
Zur Ertheilung des Prüfungszeugnisses sind nur die in einem Bundesstaate
staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungsstellen befugt.
§ 3.
Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
selbstständig oder als Stellvertreter (§ 45, 46 der Reichsgewerbeordnung) betrieben
haben, bleiben auch ferner dazu berechtigt. Auch steht Unserm Ministerium das Recht
zu, in einzelnen Fällen von Beibringung des Prasungszeugnisses (§ 1) zu dispensiren.
8 4.
Unser Ministerium ist mit der Ausfũhrung dieses Gesehes beauftragt und hat
die Zeit des Inkrafttretens desselben zu bestimmen.
Urlundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Schleiz, den 27. Juni 1885.
¶. 8) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.