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es sollen die auf derselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden
Territorialregierung sein.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig galtigen Bahnpolizeiregle=
ments für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen Bahn-
ordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der
Eisenbahnverwaltung ausgenbt.
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer
Strafverfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zu-
widerhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug
habende Vorschriften erlassen werden.
Die Königlich Sächsische Regierung wird je einen auf dem Gebiete der Her-
zoglich Sächsischen und auf demjenigen der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung
wohnenden Beamten oder je eine daselbst befindliche Eisenbahnwerwaltungsstelle be-
zeichnen, welchen die für die Sächsische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten amt-
lichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind.
Artikel IV.
Staatsangehörige des Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums
Reuß j. L., welche beim Betriebe der Gößnitz-Geraer Eisenbahn angestellt werden,
verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit.
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte
angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Austellung rücksichtlich der
Disziplin der kompetenten Eisenbahnaussichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staated, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die
Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei
der dazu kompetenten Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber einen Revers zu unter-
zeichnen, in welchem sie sich in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung ver-
pflichten, den Gesetzen des Staatsgebietes, innerhalb dessen sie slationirt sind, und den
allgemeinen Verordnungen der betreffenden kompetenten Landesbehörden genau und
pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der betressenden Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualisikation
auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel V.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Stationen oder Halte-