Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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es sollen die auf derselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden 
Territorialregierung sein. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig galtigen Bahnpolizeiregle= 
ments für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen Bahn- 
ordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der 
Eisenbahnverwaltung ausgenbt. 
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer 
Strafverfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zu- 
widerhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug 
habende Vorschriften erlassen werden. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird je einen auf dem Gebiete der Her- 
zoglich Sächsischen und auf demjenigen der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung 
wohnenden Beamten oder je eine daselbst befindliche Eisenbahnwerwaltungsstelle be- 
zeichnen, welchen die für die Sächsische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten amt- 
lichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind. 
Artikel IV. 
Staatsangehörige des Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums 
Reuß j. L., welche beim Betriebe der Gößnitz-Geraer Eisenbahn angestellt werden, 
verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. 
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte 
angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Austellung rücksichtlich der 
Disziplin der kompetenten Eisenbahnaussichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staated, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die 
Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei 
der dazu kompetenten Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber einen Revers zu unter- 
zeichnen, in welchem sie sich in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung ver- 
pflichten, den Gesetzen des Staatsgebietes, innerhalb dessen sie slationirt sind, und den 
allgemeinen Verordnungen der betreffenden kompetenten Landesbehörden genau und 
pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der betressenden Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualisikation 
auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel V. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Stationen oder Halte-
	        
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