78
stellen, wo es Seitens der betreffenden Territorialregiernng für erforderlich erachtet
wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten und in gutem Stande
erhalten, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen be-
stimmten Polizeibeamten, mögen dieselben die Züge regelmäßig begleiten, oder die
Bahn in besonderen Aufträgen bereisen, unentgeltlich befördern lassen.
Auch wird die Königlich Sächsische Regierung in den Bahnhöfen, für welche
solches beansprucht werden wird, für Einrichtung eines zur Aufnahme ankommender oder
abgehender Fürstlicher Personen geeigneten Warlezimmers sorgen, sowie die zu steuer-
amtlichen Zwecken erforderlichen Lokalitäten beschaffen.
Artikel VI.
Die Projekte für neue Bahnhöfe und CHaltestellen, sowie für umfassendere
Veränderungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen freier
Strecken werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom Standpunkte
der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorialregierung be-
schlossen werden.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der
Bahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
Artikel VII.
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands
Erweiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so werden die Herzoglich Sächsische und
die Fürstlich Reußische j. L. Regierung bereit sein, soweit solches nöthig, die inner-
halb ihrer Gebiete geltenden Bestimmungen über Enteignung von Grundeigenthum
in Wirksamkeit zu setzen.
Artikel VIII.
Die Fahrpläue werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt und die Entwürfe derselben den betheiligten Regierungen behufs Geltend-
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig
mitgetheilt.
Artikel IX.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe
der für das Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden