Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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stellen, wo es Seitens der betreffenden Territorialregiernng für erforderlich erachtet 
wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten und in gutem Stande 
erhalten, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen be- 
stimmten Polizeibeamten, mögen dieselben die Züge regelmäßig begleiten, oder die 
Bahn in besonderen Aufträgen bereisen, unentgeltlich befördern lassen. 
Auch wird die Königlich Sächsische Regierung in den Bahnhöfen, für welche 
solches beansprucht werden wird, für Einrichtung eines zur Aufnahme ankommender oder 
abgehender Fürstlicher Personen geeigneten Warlezimmers sorgen, sowie die zu steuer- 
amtlichen Zwecken erforderlichen Lokalitäten beschaffen. 
Artikel VI. 
Die Projekte für neue Bahnhöfe und CHaltestellen, sowie für umfassendere 
Veränderungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen freier 
Strecken werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom Standpunkte 
der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer 
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorialregierung be- 
schlossen werden. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der 
Bahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. 
Artikel VII. 
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands 
Erweiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so werden die Herzoglich Sächsische und 
die Fürstlich Reußische j. L. Regierung bereit sein, soweit solches nöthig, die inner- 
halb ihrer Gebiete geltenden Bestimmungen über Enteignung von Grundeigenthum 
in Wirksamkeit zu setzen. 
Artikel VIII. 
Die Fahrpläue werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben den betheiligten Regierungen behufs Geltend- 
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig 
mitgetheilt. 
Artikel IX. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe 
der für das Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden
	        
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