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allgemeinen Grundsätze festgesetzt und den betheiligten Regierungen mitgetheilt. Ab-
weichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen
Verhältnissen für die Gößnitz-Geraer Eisenbahn wünschenswerth machen sollten, werden
nur nach eingeholter Zustimmung der belreffenden Territorialregierung in Wirksamkeit
gesezt werden.
Artikel X.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirthschaft-
lichen Interessen der von der Gößnitz-Geraer Eisenbahn berührten Landestheile der
Herzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen j. L. Regierungen in gleicher Weise
berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch
im Güterverkehr zwischen den Unterthanen der vertragenden Regierungen hin-
sichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unter-
schied machen.
Artikel XlI.
Die Herzoglich Sächsische Regierung wird das Eigenthum, den Betrieb und
das Einkommen aus dem Betriebe der Bahn mit einer andern direkten Steuer als
der gesetzlichen Grundsteuer in Gemäßheit des zwischen dem Königlich Sächsischen
Finanzministerium, der Eisenbahngesellschaft Gößnitz-Gera und der Herzoglich Sächsisch-
Altenburgischen Staatsregierung unter dem 30. September 1878 abgeschlossenen Ver-
trags nicht belegen.
Dagegen wird derjeuige Theil des jährlichen Reinertrages der Bahn, welcher
nach Verhältniß der Länge der im Fürstlich Renßischen Staatsgebiet gelegenen Eisen-
bahnstrecke zur Gesammtlänge der Bahn auf das Fürstenthum Reuß j. L. entfällt,
von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung, solange nicht zwischen beiden betheiligten
Regierungen ein anderweites Abkommen in dieser Beziehung zu Stande kommt, nach
Maßgabe des Fürstlich Reußischen Gesehes vom 13. April 1874, die Erhebung der
Classen= und classificirten Einkommensteuer betresfend, eventuell in Gemäßheit der später
elwa an die Stelle dieses Gesetzes trelenden gesetzlichen Bestimmungen, besteuert, über-
dies auch die gesetzliche Grundstener von dem im Fürstenthume Reuß j. L. gelegenen,
zur Vahn gehörigen Grundeigenthume erhoben. Für Ermittelung des oben gedachten
Reinertrages werden die von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für
die einzelnen Linien des Königlichen Staatseisenbahnnetzes jährlich aufzustellenden
Rentabilitätsberechnungen maßgebend sein.
Artikel XII.
Der unter dem 27. Mai 1863 zwischen Seiner Hoheit dem Herzog von
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