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Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbabnen Deutschlands.
1. Zustand, Unterhaltung und ZBewachung der Sgahn.
§5 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten,
daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken,
mit der für die einzelnen Bahnstrecken festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit
befahren werden kann. Diejenigen Bahnstrecken, welche zeitweise nicht mit der sonst
für dieselben zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch
bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
(2) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten
und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe 8 46 Abs. 1).
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen,
geöffneter Drehbrücken u. s. w. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in
genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer
der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen werden.
8 2.
Freihaltung der Geleise und Normalprofil.
(1) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von
baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen frei zu halten, daß mindestens das
Normalprofil des lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A, für die
— Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B — vorhanden ist.
— (2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbe-
weglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unver-
änderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 Milli-
meter eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der