Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

85 
Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser 
Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. 
In gekrümmten Strecken mit Spurerweilerung muß der Abstand der innerhalb des 
Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienen- 
kopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße. 
(3) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu ge- 
statten sind, bestimmt der Bundesrath. 
(4) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, 
kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalsprofils von der Auf- 
sichtsbehörde zugelassen werden. 
83. 
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und Bahnkrenzungen, 
Schiebebühnen und Drehschelben. 
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Icheeler liegen und nicht 
für gewöhnlich verschlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. Werden 
solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens ihre Stellung 
durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein. 
(2) Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder einer 
Haltestelle liegenden Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die Zungenspitze 
befahren wird, muß mit der Vorrichtung zum Stellen der Signale am Abschlußtele- 
graphen in einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal an 
letzterem nur gegeben werden kann, nachdem diese Weiche für den vorgeschriebenen 
Weg gestellt ist, und daß die Weiche nicht umgestellt werden kann, so lange das 
Fahrsignal steht. 
(3) Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe und Haltestellen (8 46 
Abs. 4) liegenden Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den optischen Fahr- 
signalen in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältniß stehen, mit besonderen Signalen 
verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung der Weichen kenntlich machen. 
(4) Auf die württembergischen Bahnen sindet die Bestimmung im Absatz 3 
bis auf Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende 
Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde 
erfordert. 
(5) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts Abweichungen von der Bestimmung im Absah 2, namentlich für 
Bahnhöfe mit weniger bedeutendem Verkehr und Haltestellen zuzulassen. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.