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Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser
Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden.
In gekrümmten Strecken mit Spurerweilerung muß der Abstand der innerhalb des
Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienen-
kopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße.
(3) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu ge-
statten sind, bestimmt der Bundesrath.
(4) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden,
kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalsprofils von der Auf-
sichtsbehörde zugelassen werden.
83.
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und Bahnkrenzungen,
Schiebebühnen und Drehschelben.
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Icheeler liegen und nicht
für gewöhnlich verschlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. Werden
solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens ihre Stellung
durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein.
(2) Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder einer
Haltestelle liegenden Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die Zungenspitze
befahren wird, muß mit der Vorrichtung zum Stellen der Signale am Abschlußtele-
graphen in einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal an
letzterem nur gegeben werden kann, nachdem diese Weiche für den vorgeschriebenen
Weg gestellt ist, und daß die Weiche nicht umgestellt werden kann, so lange das
Fahrsignal steht.
(3) Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe und Haltestellen (8 46
Abs. 4) liegenden Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den optischen Fahr-
signalen in gegenseitigem Abhängigkeitsverhältniß stehen, mit besonderen Signalen
verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung der Weichen kenntlich machen.
(4) Auf die württembergischen Bahnen sindet die Bestimmung im Absatz 3
bis auf Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende
Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde
erfordert.
(5) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts Abweichungen von der Bestimmung im Absah 2, namentlich für
Bahnhöfe mit weniger bedeutendem Verkehr und Haltestellen zuzulassen.
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