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seßen, und ist das Steueramt uͤber eine Viertelnieile entfernt, so kann auch gestat-
tet werden, daß eln von der Steuerbehoͤrde zu bestimmendes Stuͤck des Destillirge-
raͤthes entweder bei einer zuverläͤssigen Person im Orte oder, in Ermangelung einer
solchen, in einem von dem Brennerellokale moͤglichst entfernten Raume im Gehoͤfte
des Brennerei-Besigers niedergelege werde.
Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeräehes geelgnece und wlllfährige Person zu
ermitteln, ist Sache des Brennerei-Besicers, sie für den Zweck anzuerkemen oder
nicht, hönge von der Steuerbeborde ab.
Finder in Meischbrennereien zwischen mehreren Einmeischungen eln Zwischenraum in
der Art Statt, daß in Meischgesäßen an demselben Tage, wo sie leer geworden,
nicht wieder eingemeischt wird, so kam die Steuerbehörde verlangen, daß jene
Meischgesaße für den Tag oder die Tage des Nichtgebrauchs schief gestelle werden.
Wenn eine Brennerei ganz ruht, tritt in der Regel Verschluß der Gerä#che an Ore
und Stelle eln, über dessen Anlegung von dem Se#cuerbeamten eine Verhandlung ausgenom-
men wird, welche bis zur Wiederabnahme des Verschlusses in der Brennerel aufbewahrt
werden muß. Ob innerhalb der Berriebszeic einzelne Gerälhe und welche außer Gebrauch
zu sehen und welches der oben unter a. bis d. angegebenen Mirkel dazu in Anwendung
kommen soll, ist nach den Umständen von der Steuerbehörde zu bestimmen.
. 8.
Wenn in den, im §. 16. des Gesebes erwähnten Fällen der Brennereibekrleb unterbro- # er bei zufaͤl-
chen wird, so ilt dies sogleich der Steuerbehoͤrde anzuzeigen, welche die Richtigkeit der An- -gezew erken,
gabe an Ort und Seelle untersuchen und die Geräche vorschriftsmäßig außer Gebrauch sej-
zen laͤsit.
Befindet sich keln Steuerbeamter im Orte und will der Gewerbetrelbende sich gleich-
wobl den Antrag auf Steuer-Erlah vorbehalten, so muß er durch zwei, weder ihm ver-
wandte noch in seinen Diensten stebende gloubwürdige Personen von der Unterbrechung des
Betriebs und den dieselbe veranlassenden Umständen Keuntnitz nehmen lassen und deren Be-
scheinigung über den Besund und die Zeit ihrer Besichtigung unverzüglich on das Sieuer-
amt senden.
Kaun die Ursache der Unterbrechung nicht alsbald gehoben werden, so tritt der Be-
erlebeplan (66. 9. und 21.) außer Krase und es muß für den Wiederanfang des Betriebs
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