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5. 23.
Treten gänzlicher Mißwachs oder andere Unfälle ein, die außerhalb des gewöhnlichen
Witterungswechsels liegen, und die Erndte ganz oder zum größten Theile verderben; so soll
die Steuer nach dem Umfange des Schadens erlassen werden.
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Sowohl wegen Anmeldung und Revision der Tabackspflanzungen als wegen des Re-
misssonsverfahrens sind die von der obersten Finanzbehörde desbalb zu ertheilenden näheren
Vorschriften zu befolgen.
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Wer eine mit Taback bepflangte Bodenfläche unrichtig angiebe oder ganz verschwelgt,
macht sich einer Seeuerdefraudation schuldig, sobald das verschwiegene Flächemmoaß über den
zwanzigsten Theil des ganjen mie Taback bepflanzten Bodens und sechs Quadrawuthen oder
mehr beträge. Ist der Unterschied zwischen der Angabe und dem Befsunde geringer; so
wird davon blos die Steuer ohne weitere Serafe erhoben.
III. Absch nitt.
Bestimmungen, welche die Wein= und die Tabackssteuer zugleich angebhen.
6. 20.
Wegen richtiger Erhebung und Berechnung der Gefälle kommen die Bestimmungen im
5§. 17. des Gesetzes wegen Besteuerung des Branntweins vom 45. December 1833 gur
Anwendung.
g. 27.
Personen, welche Weinbau treiben, sind verpflichtet, den kontrollrenden Beamten die
Behaͤltnisse, wo der Erndtegewinn sich befindet, Behufs der Revision und Ermittelung der
Steuern (6. 6.) nachzuweisen und zu öffnen.
Auch musi den Steuerbeamten fernerhin, se lange der Steuerbetrag creditlrt worden,
gestatter werden, noch unversteuerte Bestände in soweit nachzusehen, wie erforderlich seyn
möchte, sich won der Größe des Vorraths in Beziehung auf die Sicherheit der verschuldc-
ten S#euer und der etwa eingetretenen Jahlungsverpflicheung G#. 12. und 13.) zu überzengen.
Gleiche Befugniß bat die Steuerbehörde in Betreff der Bestände an Tabacksblärern,
so lange der Steuerbetrag credicire ist. G. 21.)