Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

142. 
  
dem Zollrarlse enthalten Ist, ohne Rücksiche auf die Waarengattung zu nehmen, welche in 
einem solchen Postslücke, dessen *s’ nicht binlänglich angegeben worden, enthallen seyn mag. 
Dieser böchste Saß beträg 
a) sobald auherlich erkannt * daß in dem-Poststücke nur Flässigkeicen besinslich sind, 
Acht Thaler vom Centner brutlo; 
/ in allen andern Fällen Einen Thaler vom Pfunde des, nach dem Sage von 25 Pfunden 
Tara auf den Cenener Prallo zu berechnenden Nektogewichts. 
Es verstehr sich jedoch von selbst, daß auch von Waaren, welche gan) ohne, oder ohne 
genügende Inhaltserklärung aus dem Auslande eingehen, die Eingangs-Abgabe nuc nach 
dem Sate erhoben wird, womit die in dem Peststücke beßubliche Waare in dem Zolltarife 
belege ilt, wenn in der Juhaltserklärung das Verlangen ausgedeucke worden, daß das Yost. 
stück an der Grenje geössuet und nachgesehen werde, um die Abgabe nach dor vorgesunde- 
nen Waarengattung zu belltimmen, oder auch, wenn die Verpackung so beschaffen ist, das 
sich der Inhalt durch äußerliche Besichtigung schon sicher erkennen läsit. Sind die Inhalte- 
erklärungen nur in der Hinsicht unvollständig, dab die Gegenstände zwar im Allgemeinen 
nach ihrer karismäßigen Benennung, jedoch ohne Berücksichtigung der bei der einschlägigen 
Tarissposirion eswa vorhandenen Uncerabtheilungen angegeben werden, so kommr nicht de 
böchste Abgabensah des ganzen Tarifs, sondern nur der höchste Sah für den in Rede steo- 
beuden Hauptartikel in -Anwendung. 
é. 4. 
Auf Postgüter, welche unter dem Siegel einer öfsentlichen Behsede eingehen, und an 
eine öffentliche Bebörde adresstet sind, finden die Bestimmungen (. 1. bis Z.) keine, Anwendung. 
é. 5. 
Alle Poststücke, welche belm Grenz.Zollamte nicht zur Versteuerung gezogen werden, in- 
dem sie sür einen entserten Orc bestimmt sind, sollen daselbst ven den Jollbeamten unter Ver- 
schluß gelegt werden, sie mögen mie oder ohne Inhalec#eklärung eingeben. 
Der Verschluß erfolge durch Verstegelung oder Verbleinng, und zwar unentgeldlich. 
Ist die Waare so verpackt, daß durch Bleic oder Siegel ein sicherer Verschluß des 
Poststücks niche ersolgen kann, dann wird dasselbe zu diesem Endzwecke mit entsprechender Em- 
ballage auf Kosten des Empfsängers versehen. Der Kostenbetrag wird ducch die Postbehöcde 
vom Empsänger mit eingezogen. 
G. 0. 
Die Zollerhebung für die vom Auslande eingehenden, im Laude bleibenden Postguͤter 
geschicht dann jedemmal am Bestimmungsorte:.
	        
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