Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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2) wenn der Inhalt eines eingebenden Poststuͤcks aͤußerlich zu erkennen ist; 
b) wenn in der beigesügten Erklärung darauf angetragen worden, oin Poststück auf der 
Grenze zu öffnen, und den Zollberrag zu bestimmen; 
) wenn davon nach Maaßgabe der beigesügten Erklärung, oder nach der Vorschrife. G. 3.) 
die pöchste Abgabe zu erlegen ist. 
Von anderen Postgucern soll der Zoll in der Regel nur bel den Steuerämern in 
Schlei], Lobenstein und Ger ccholen werden. Wo der Zoll von den nach Hirschberg 
und Saalburg bestinunten Postgütern entnommen werden foll, wird für jeden Oct durch die 
berressende oberste Finangbebörde festgesebt werden. 
Da, wo in diesen Octen ein Ober= Komroleue seinen Wohnsit hat, darf die Revissom 
ber aus dem Auslande eingehenden Pofkstücke nur in dessen Gegenwart geschehen. 
Auch an andern Orten dürsen Poststäcke, welche nicht zu denen gehören, wovon die 
Eingangs-Abgabe an jedem Bestimmungsorte erhoben werden kann, nur in Gegenwart des 
zu erwartenden Ober-Kontroleurs, oder eines andern dazu befugten Beamten geöfsnet und- 
versteuert werden. 6 
Sollte für einzelne Orte eine Ausnahme zulässig erachee#, und die Revision der ein. 
gehenden Poststücke bis zu einem gewissen Gewichte, auch ohne Autheilnahme eines Oberbe- 
autten, gestattet werden, so wird darüber noch einc besondere Bekannemachung ergehen. 
8. 7. 
Die Erössnung und Revision der Poflstücke geschiehe in Gegenwart den Enpfängers. 
oder seines dasu ernannten Stellvertreters, welcher aus der Zabhl der Postbeamten ein sür 
allemal hierzu bestinme werden kann. Als Empsänger wird derjenige anerkannt, welcher 
die zu dem Poststücke gehö., ige Addresse vorseigt. Die zum Zwecke der Reviston eines Post- 
stuckes erforderlichen Handleistungen sind nach der Anweisimg der St#euerbeamten auf Gesahe 
und Kosten des Empsängers zu verrichten. 
. 8. 
Die vom Auslande eingebenden —im welche nach Orten bestimme sind, woselbst 
sich keine zur Abfercigung besigee Scenerstelle befindet, werden auf dersenigen auf der Post-, 
route zunächst am Bestimmungsorte belegenen Yostskation, wo zugleich eine geeignere Steuer- 
stelle vorhanden ist, Behuss der Ermiteelung und Erhebung der Abgabe zurückbebalten. 
Der Enipfaͤuger wicd hiecvon auf der Addresse benachrichtige, und es bleibt ihm über- 
lassen, dem Oessuen und der Untersichung der Peststücke personlich beizuwohnen, oder solcher 
durch eien Veaustragten Namens seiner bewieken zu lassen, worauf jedech niche über 8, 
Tuge hinaus gewarlet werden kann. Die Beförderung. von dort bis Zun- Bestimmungsorte#
	        
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