Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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6) wenn er das Geundstuͤck ganz oder zum Theil veräußert, und den Kontract nicht 
ersüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leiste, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, 
wenn sein Gegner ihn in seinem peesönlichen Grrichtsstande nicht belangen will. 
Artike ! 26. 
Eben (6 begründet ausnahmsweise auch der Besib eines Lebugutes, oder die gesammte 
Hand davon, zugleich cinen persönlichen Gerichtsstand. 
Artikel 27. 
Eebschaftellagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erbeben und zwar derge- Erdlchofts-#Kagen. 
stalt, dals, wenn die Erbschastoftücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem andern 
Staatsgebiete sich besinden, der Kläger seine Klage zu theilen verbunden ist, ohne Rucksiche, 
wo der größee Theil der Erbschaftssachen sich besinden mag. 
Dech werden alle bewegliche Erbschaftestücke angeseben, als besänden sie sich an dem 
Wohn orte des Erbl. assers 
Activ. Ferderungen werten ohne Unterschicd, ob sie hopotbekarisch sind oder niche, den 
beweglichen Sachen beigezählt. 
Artike ! 28. 
Ein Acrest darf in dem einen Staate und nach den Gesehen desselben, gegen den Buͤr/ Gerichtastand des ur. 
ger des anderen Staates ausgebracht und verfuͤgt werden, unter der Bedingung jedoch, daß 7 
eutweder die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß sich eine wirkliche Vegenwärtige Gesahr auf 
Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Stacte, in welchem der Arrest ver- 
bangen worden, ein Gerichtestand für die Hauptsache nicht begründet; #o ist diese nach vor- 
läußger Regulirung des Acreslec an den zuständigen Richter des anderen Staates zu ver- 
weisen. Was dieser rechtokräftig erkenmt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Art. 2. 
Artikel 20. 
Der Gerichtsstand des Kontractes, ver welchem ebensewehl auf Erföllung, als wie auf E#nm hehen bet Kes= 
Aufbebung des Kontractes geklagt werden kamt, findet nur dann seine Anwendung, wenn der e 
Koncrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirke sich anwesend befinder, in welchem 
der Koncract geschlessen worden ist, oder in Erfüllung geben soll. 
Diese ist besonders auf die, auf öfsentlichen Märkien geschlossenen Kontracte, auf 
Viehhandel und dergleichen anwendbar.
	        
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