Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Rechie betrisst, ohne Uurnahme nach den Gesetzen ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichls- 
standes beurtheilt werden. 
Artikel 17. 
Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen Gerichts, Gerichteshandker Erden. 
stude so lange krlange, als die Crbschaft ganz eder theilweise noch dort vorhanden, oder, 
wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheile ist. 
Artikel 18. 
Im Konkurse wird der persönliche Gerichksstand des Schuldners auch als allgemeines Allzemeents-Gonterc# 
Gancgericht anerkumt, ausgenommen, wenm der grösiere Theil des Vermögens bei dessen Be. 
stimmung das über die Vermögensmasse aufzunehmende Inventarlum und Tare zum Grunde 
zu legen ist, in dem audern Sraate sich besindet, wo alsdann dem lebtern unter der im Art. 
22, enthaltenen Beschränkung das Reche bes allgemeinen Gantgerichts zugestonden wird. 
Artikel! 19. 
Aktivsorderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hypotbekarisch find, oder ulche, onge- 
seben, als besänden sie sich an dem Wohnorte des Gemeinschuldners. 
Artelkel! 20. 
Einem Partikularkonkurse wird nicht State gegeben, ausgenommen, wenn ein geseblich 
begründetes Separationsrecht geltend gemacht wird, namentlich wenn der Gemeinschuldner in 
dem andern Staate, wo er seinen Wohnsic nicht halle, eine abgesenderle Handlung, Fabrie 
oder ein anderes dergleichen Ecabeissement, welches als ein eigenes Ganzes, elnen besonderen 
Inbegriss von Rechten und Verbindlichkeiten des Gemeinschuldnerg bilder, besiczt, welchen 
Falls zum Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung dleses Erablissements beson- 
ders kredikire haben, ein Parcikularkonkurs ersffnet werden darf. 
Artikel 71. 
Alle Forderungen, sie sepen auf ein dingliches oder persönliches Reche gegründet, sind Wakungen brölsgemei- 
olleln bei dem allgemelnen Gancgeriche einzuklagen, oder, wenn sie bereies klagbar gemacht da Ktrichwst 
worden, dort weiter zu versolgen. Das außerhalb Landes befindliche Vermogen des Ge- 
meinschuloners wird, nach vorgängiger Veräusierung der Grundstücke und Estecten, durch den 
Richter der gelegenen Sache dem Ganggerichte abgeliesert.
	        
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