Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Artikel 39. 
Der zuständige Strofrichcer darf auch über die aus dem Verbrechen enesprungenen Pri- 
vacansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem Veschädigten adhärict worden ist. 
Artike 40. 
Unrerehanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Uebererctungen llit —— 
ihr Vaterland verlassen und in den andern Scaat sich geflüchte- baben, ohne daselbst zu Un- üchen 
terthanen ausgenemmen worden zu seyn, werden nach vorgängiger. Requisitien gegen Erstat- 
tung aller baaren Auslagen, ingleichen sämmelicher nach der bei dem requirirten Gerichte üb. 
lichen Tare zu liquidirenden Gerichtsgebühren aus dem Vermögen des reklamirten Delin- 
quenten, wenn solches dazu bimeicht, auogeliesert. 
Hat aber der Delinquent kein binreichendes Vermögen, so fallen die Gebühren für die 
Arbeiten des requirirten Gerichts weg, und es werden nur die baaren Auslagen, welche durch 
die Verhaftnehmung und Unterhaltung des Delinquencen bis zur erfolgten Abpolung dessel- 
ben veranlaße worden find, vergütet. 
Artikel 41. 
Solche eines Verbrechens oder einer Ueberkrekung verdächtige Individuen, welche weder abie ## Ls- 
des einen noch des anderen Scaates Umterthanen sind, werden, wenn sie Strasgesetze des el- 
nen der beiden Scaacen verleczt u haben beschuldige sind, demjenigen, in welchem die Ueber- 
tretung verübe wurde, auf vorgängige Requisteion, gegen Erstattung der Kosten, wie diese im 
vorigen Artikel bestimmt isk, ausgeliesert; es sei denn, daß der Seaac, welchem er als Un- 
terlhan angebört, auf die vorber von dem requirirken gemachte Anzeige der Verhastung, jene 
Uebertreler felblt reklamirt, und ihre Auslieserung zur eigenen Bestrafung in Ankrag bringt. 
Areike 42. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtige ist, die Auslieserung eines Beschul- ru L u2. 
digten zu sordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Staate angebotene Aus- pen 3 
lieferung anzunehmen. 
Artike! 43. 
In Krinlnalfällen, wo die persoͤnliche Gegenwart der Zeugen an dem Orce der Unter. So### der Zeucen. 
suchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staats vor das Unter- 
suchungsgericht des andern, zur Ablegung des Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekogni · 
tion, gegen vollstaͤudige Vergütung der Relsekosten und der Versäumniß, nie verweigert wer-
	        
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