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g. 14.
Die Angabe des Wiedereingangsamtes kann spaäterhin abgeändert werden, jedoch muß
dleß so zeitig gescheben, daß die Anmeldung dem gewählten Eingangsamce dergestalt zuge-
sendet ober von demlelben wieder eingejogen werden kann, daß solche beim Eincressen der
Güer vorhanden ist.
Wied von dem Werfender Hieruncer, ober in. ber nach §. 13 abzugebenden Er-
klärung gesehle, und die Anmeldung befinder sich bel der Rückkunfte des unver-
kauften Theils der Waaren nicht im Verwahrsam des Amres, über welches der
Wiedereingang erfolgen soll, so wird die Waare als fremd behandelt, und als
solche auf das Abfertigungsamt #m Innern, oder auf die Mesplätze Frankfur#
a d. O., Naumburg a. d. S. und Leipzig abgelassen, wo sie obne Rücksichr
auf Ursprung, Bezeichnung oder nachträgliche Beibringung der Aumeldung ta-
rismäßig versteuert werden muß.
6. 15.
Das Eingangsamt lässe dle Waaren unter Werbleibungs= und Begleitschein-Controle ein,
und sendet die ihm nur zur allgemeinen Reviston dienende Anmeldung unfehlbar mit nächster
Post an dasjenige Am' im Innern, wo der Waarenführer seine Schlußabsereigung suchen.
will.
Das Eingangsame har auf den Begleitschein über Meß. Retourgüter bei der be-
tressenden Pest die dazu gehörige Anmeldung zu bezeichnen. Dasselbe ist befuge,
den Umständen nach schon an der Grenze eine specielle Revision der derlarirten
NRetourwaaren unter Vergleichung mie der Anmeldung vor zunehmen, wovon be-
londers bei baumwollenen Waaren Anwendung zu machen ist.
. 16.
Die zu zwel verschiedenen ausländischen Messen angemeldeten Waaren geniehen freien
Durchgang, wenn noch ungeöffnete Collis mit unverletzten Bleien zurückkommen, oder wenn
der Waarensührer die in geöffneren Collis zurückkommenden Waaren einer genauen Bewähr-
ung, nach Anleitung der Ausgangsanmeldung im Eingangsamte unkerwersen will. Im let-
cern Falle werden Anmeldung und Verzeichuiß mit rother Dinte genau berichtigt, die geff-
neten Collis werden wieder verbleir, und die Anmeldung mic dem Verzeichnisse gelangen,