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J. Vereins-Zolltarif.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
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Ganz frei bleiben.
Béume zum Verpflanzen, und Reben;
Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
Blut von geschlachtetem Viehe, sowohl flüssiges als eingetrocknetes;
Branntweinspülig;
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche,
Kalkäscher, Hornspäne, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur
auf besondere Erlaubnisscheine und unter Controle ver Verwendung;
Eier;
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Boz
lus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmir-
gel, Schwerspath (in kröstallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifen-
erde, Tripel, Walkererde u. a.;
Exzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze durch-
schnittenen Landgutes;
Fische, frische, und Krebse;
kml Gras, Futterkräuter und Heu;
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Gartengewächse, frische, als:
Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c.,
auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von, den
Bäumen kommt; auch ungetrocknete Eichorien, diese mit Ausnahmen für be-
sonders bestimmte Grenzen;