Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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J. Vereins-Zolltarif. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
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Ganz frei bleiben. 
Béume zum Verpflanzen, und Reben; 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
Blut von geschlachtetem Viehe, sowohl flüssiges als eingetrocknetes; 
Branntweinspülig; 
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkäscher, Hornspäne, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur 
auf besondere Erlaubnisscheine und unter Controle ver Verwendung; 
Eier; 
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Boz 
lus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmir- 
gel, Schwerspath (in kröstallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifen- 
erde, Tripel, Walkererde u. a.; 
Exzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze durch- 
schnittenen Landgutes; 
Fische, frische, und Krebse; 
kml Gras, Futterkräuter und Heu; 
11. 
Gartengewächse, frische, als: 
Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., 
auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von, den 
Bäumen kommt; auch ungetrocknete Eichorien, diese mit Ausnahmen für be- 
sonders bestimmte Grenzen;
	        
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