74
e) in andern Faͤllen, wenn nicht eine Vergütung für Thara im Tarif ausbrücklich festgesetzt
ist. Gehen Waaren, bei denen eine Tharavergü#tung zugestanden wird, bloß in einfachen
Sicken gepackt cin, s- kann vier Pfund vom Centner Thara gerechnet werden. Inwiefern
der Steuerpflichtige die Wahl hat, den Tharatarif gelten zu lassen oder Nettoverwiegung zu
verlangen, bestimmt die Zollordnung (5. 17. des Anhanges unter No. II.) Die Steuerbe-
börde ist, in besondern Fällen, solche anzuordnen ebenfalls befugt.
) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (oritte Abthrilung Abschnitt IV.)
geringere Zollsatze statt finden, auch wenn sonst die Abschaͤtzung des Gewichts nachgelassen
wird, kann, mit Vorbehalt der speciellen Verwiegung, ün Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthiers zu drei Centner,
die Ladung eineo Schubkarrens zu zwei Cenme
- 9 : einspännigen Fuhrwerks zu i“' Centner,
ék zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und fur jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
4) Bei den aus gemischten Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide und Wolle gefertigten
Waaren muß bei der Declaration jedes darin vorhandene Maierial genannt werden, insofern
dasselbe zu der eigentlichen Waare gehoͤrt. Die gewoͤhnlichen Weberkanten (Anschroten,
Saumleisten, Saalband, Lisio ere) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Steuer-
klassification außer Berrach.
5) GSind in einem und demselben Ballen (Faß, Kiste) Waaren zusammengepackt, welche nicht
gleich belastet nd, so muß bei der Declaration zugleich die Menge von einer jeden Waaren-
gattung, welche der Ballen enthält, nach ihrem Rettogewicht angemerkt werden, wiorigen-
falls ennweder der Inhaber deo Vallens r. beim Grenz-Zollamte, Behufs der speciellen Re-
vision, auspacken muß, oder von dem ganzen Gewicht des Ballens rc. der Abgabensat erho=
n werden soll, welcher von der am Hhöchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu
erlegen ist.
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die Beschaf-
fenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuvarlässh gen ie Fssene, ½
soll die Declaration der in der zweiten Abtheilung No. 37.
7 . 31. 335. 35 b. und 43 7. benannten Waaren 1 P * 4. uu a
steüerung derselben nach dem höhern Tarifsatze für Kurze Waare zur Folge haben, sonrern
die Abgabenerhebung nach dem Revisionsbefunde geschehen, wenn der Steuerpflichtige vor
der Revision auf specielle Ermittelung anträgt.
6) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
#) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden, die Ourch-
hangeabgabe erst bei dem weitern Transporte von der Niederlage erhoben.