Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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1) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange declarirt werden, erfolgt die Entrich 
tung der Durchgangoabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus ört- 
lichen Rucksichten Ausnahmen angcordnet, oder, bei veränderter Richtung des Wag- 
renzuge, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nörhig werden. 
e) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine 
Eingangcabgabe (½ Thaler vom Preußischen oder 50 Krenzer vom Zoll: Centner) 
und nach der drikten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe 
belegt #ind, als an Eingangsabgabe, oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammen- 
genommen, davon zu entrichten seyn würde, mussen die Gefälle gleich beim Eingangs= 
amte erlegt werden, vorbehaltlich örrlicher Ausnahmen wit bei b. 
7) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begrisfen, 
und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt Steueramt besindet, adres 
sirt sind, können unter Begleitschein: Controle von den Grenzämtern dorthin abgelassen 
und es können daselbst die Gefälle ravon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Nie- 
derlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefélle-Entrichtung erst, wenn die Waa- 
ren aus der Niederlage entnommen werden sollen. 
8) a. Bei den Neben-Zollämtern erster Klässe (Zollordnung §. 38. im Anhange unter No. II.) 
können alle Gegenstände eingeführt werden, von welchen vie Gefälle nicht über fünf 
Thaler vom Preußischen oder nicht über neun Gulden vom Zoll-Centner betragen. 
Bei höher belegten Gegenständen findet die Einführung über diese Aemter nur statt, 
wenn vie Gefällevon der ganzen Ladung oder den darunter begrifsenen höher belegeen 
Artikeln., nicht über funfzig Thaler oder nicht über acht und achtzig Gulden dewagen, 
und örtliche Verhältnisse das Finanz-Ministerium nicht bestimmen, erweiterte Be- 
fugnisse einer solchen Zollstellc beizulegen. 
Den Ausfuhrzoll können die Reben Zollmter erster Klasse ohne Beschränkung in 
Hinsicht des Betrages erheben. 
b. Bei den Neben-Zollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge 
eingchen. Waaren, wovon oie Gefälle weniger als sechs Thaler vom Preupßischen, 
oder weniger als zehn Gulden vom Zoll= Centner betragen, und Vieh können in 
der Regel bei diesen Aemtern nur ein= und oucgeführt werden, wenn die von der 
ganzen Waarenladung oder dem ganzen Vieh-Transporte zu erhebenden Gefülle 
überhaupt nicht zehn Thaler oder nicht achtzehn Gulden übersteigen: auch konnen an 
böber belegten Gegenständen in der Regel nicht mehr als zehn Pfund innerhalb des 
vorstehenden Gefällebetrags mit einemmal eingeführt werden. 
c.t) Bei den Neben= Zollsmtern müssen die Gefälle in der Regel sogleich erlegt wer- 
den. — Ausnahmen finden nur state bei solchen Reben Zollämtern, die vom
	        
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