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Die Gren zaufseber sollen sich durchons mit keiner Gelderhebung befassen. Es liegt Srenzaulsezer.
ihnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie umunterbrochen zu beaufsichtigen, und es find
alle Personen, welche Fuhrwerk, Schisse, Cerpäck oder zellpflichtige Gegenstände fübren, ver-
oelicheer, denlelben Folge zu leisten und dassenige zu umterlassen, wodurch sie in Ausübung
ibres Amtes gebindert werden würden. Die Gerenzaufseher si#d befugt:
n) Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Tcansporkauswels vorzeigen
zu lassen, Notizen daraus zu nehmen und ihn durch äußere Besichtigung der Ladung
mit dieser zu vergleichen. Stimmen beide nicht überein, so behalten sie die Bezer#e.
lung an sich und begleiten die Gegenstände in der Richtung, worin sie dieselben finden,
zur nächsten Dienststelle.
) Kiepen- und Packenträger, Handfuhrwerke, Bauernsuhrwerke und beladene Lastthiere,
welche niche verpackte Waaren führen, können von den Grenzaufsehern auf der Sielle
revidirt werden, um sich die Ueber zeugung zu verschassen, daß entweder keine gollpflich-
tigen Gegenstände geladen, oder diese gebörig angemelder sind. Bei förmlich verpack-
ten Waaren versahren sic eucweder wie zu a vorgeschrieben ist, oder führen solche zur
Obrigkeir des nächsten Orts, um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Personen,
gegen welche der Augenschein den Verdacht anregt, daß sie Sachen unter den Klel-
dern verborgen haben, und welche der Aufserderung, sich der Sachen freiwillig zu ent.
ledigen, nicht zur Sielle vollständig genügen, können von den Grenzaussehern zur näch-
sten Oresobrigkeit gesühct werden, um dort ciner näheren Revision uncerworsen zu werden.
We#) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die Grenzaufseber anbalten, um
die Ueberzeugung zu nehmen, dalf es wirklich unbeladen ist.
4) Führer von Schiffsgesäßen, welche weniger als 5 Lasten tragen, müssen auf den An-
ruf der Greuzaufseher sobald wie möglich anbalten, und je nachdem es verlange wird,
emweder dem User zusteuern und dort an schicklichen Seellen aulegen, oder die Ankunfe
der Grenzaufseber abwarten.
) Wer Gegenstände führt, welche von dem Transporkausweise befreit sind (G. 32a—d.),
ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Srelle die nöthige Auskunft zu geben, um sie zu
überzeugen, daß die transportirten Gegenstände eines Ausweises nicht bednesen. Kann
dies nicht sosort genügend geschehen, so sind die Grenzausseher besugr, den Transport
dabin zu sübren, wo die verlangte Auskunft mit Sicherbeit zu erlangen i
NReisende zu Wagen, mit Gepäck, zu Pferde und zu Fuß mit Felleisen unb derglei-
chen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweiselten Richtung nach dem Greng-