Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Zoslamte befinden, duͤrfen von den Grenzaussehern gar nicht augehalten werden. Tref- 
fen sie aber dergleichen Reisende entweder auf einem Punkte der Zollstraße, wo diesel- 
ben das Grenz-Zollame schon im Rücken baben, oder außerhalb einer Zollstraße, so 
können sie, mie Ausnahme der mit den gewöhnlichen Posten oder mit Ertrapost Reisen- 
den, den Nachweis der geschebenen Meldung sordern. Exfelge dieser, so müssen sie die 
Personen ohne Stzrung reisen lassen, im enkgegengesehten Falle aber zum nächsten Zoll- 
amce führen. 
6) Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Auswelse versehen sind, damit nicht 
übercinstimmen, oder auf einer Straße betrossen werden, welche von der darin vorge- 
schriebenen abweicht, #nd von den Grenzauflehern in Beschlug zu nehmen und an das 
nächste Ame abzuliesern. 
h) Die Grenzaufseber sind eben so befugt als verpflichter, dle aus dem Grenzbezlrke in 
das Binnenland gefslüchreten, oder mit Gewalt entkommenen Desraudanten dahin zu 
verfolgen, und sich im Berretungsfalle ihrer Personen und Waaren zu bemechrtigen. 
 
	        
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