Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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S. 1. 
5 „lirmen Die Steuer vom Branutwein soll für jeres Preußische Quart Brannkwein 
4) Höhe der Steucr. zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles, einen Sil- 
bergroschen und Sechs drei Viertel Pfennige (cin guter Groschen 
drei Pfennige) betragen. 
#. 2. 
Diese Steuer wird erhoben: 
W a) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide, Kartoffeln, Mehl 
hoben wird. und anderen mehsichten Stoffen nach dem Naum-Inhalte der zur Ein- 
meischung und Gährung dienenden Gesaße (Meischbottig= Steure); 
b) bei der Bereitung des Branntwesns aus nicht mehlichten Stoffen nach 
der Menge der dazu zu verwendenden Materialien (Branntwein: Marc- 
rialsteuer). » . 
S.s. 
ILCMWZMH DicMeischbonigiStcucr(§.LI)wirdanEinenSilbekgkoschcn 
Sauen ganechöPfennigefürjedeLOPrcusiischcQuaktveåRaum-Japani- 
der Meischbottige und für jede Einmeischung festgesetzt. 
Von kandwirthschaftlichen Brennereien, welche nur in den sechs Win- 
ter= Monaten vom 1sten November bis letzten Aprill im Gange sind, in dem 
vorhergegangenen Sommerhalbjahre ganz geruht baben, aus selbst gewonne 
nen Erzeugnissen brennen, und an keinem Betriebotage über 900 Preußische 
Quart Bokttigraum bemeischen, soll jedoch nur Ein Silbergroschen 
und Vier Pfennige für 20 Preußische Quart Meischraum erhoben werden. 
. 4. 
—— An Branntwein Materialskener C. 25) soll entrichtet werden: 
a) für jeden Eimer zu 60 Preuhische Quart eingestampfeer Weintreber, 
Kernobst, oder auch Treber von Kernobst und Beerenfüüchten aller Art, 
Vier Silbergroschen; 
5) für jeren Eimer Trauben oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst, 
Acht Silbergroschen.
	        
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