Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

Gesetz sammlung 
für das 
Furstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 537. 
  
Junhalt: Ministerial- keulescaun vom 25. Januar 1896, die weiterr Ausslhrung des Reichs- Imptgeseues vom 
S. April 1871 bemessend. S. 1 
  
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. Jannar 1896, 
die weitere Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom S. April 1874 
betreffend. 
Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter Höchster Genehmigung 
Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird hierdurch behufs weiterer Ausfahrung des 
Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 
12. April 1875 (Gesetzsammlung Bd. 18 S. 47) Folgendeo bestimmt: 
81. 
Jeder Arzt, welcher innerhalb des Fürstenthums Privatimpfungen vorzu- 
nehmen oder den Ersolg von vorgenommenen Privatimpfungen festzustellen 
beabsichtigt, hat hiervon dem für den Wohnort des Impflings zuständigen Bezirksarzte 
Ausgegeben am 19. Februar 1896.
	        
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