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Vertrages bildenden Bahn — in Anerkennung der für die betreffenden Theile
Ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften Vortheile —:
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb Ihres Landeggebictes, soweit derselbe sich im Staats-
besitz befindet, der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich
zur Verfügung stellen und die Kosten des im Uebrigen erforder-
lichen Grunderwerbs bid zur Höhe von 18000 Mark (Bayerische
Theilstrecke) und 1000 Mark (Reußische Theilstrecke) tragen be-
ziehungoweise der Königlich Preußischen Regierung erstatten:
die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer
deo Bestehens und Betriebes der Bahn gestatten.
1“
Artikel V.
Die im Artikel IV wegen Hergabe des Grund und Vodens und wegen
Tragung beziehungsweise Erstattung der Grunderwerbskosten übernommene Ver-
pflichtung erstreckt sich auf das gesammte zur Herstellung der Bahyn, einschließlich
der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen,
Parallelwege, Sicherheitostreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze,
Aenderungen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bau-
plänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder
zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr
u. s. w. von der bauenden Eisenbahnverwaltung für nothwendig erachtete, der
Enteignung untenvorfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und
Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des im Staatsbesitz befindlichen Grundeigen-
thums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß
von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Ent-
schädigung nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grund-
stücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben,
die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen
für die Dauer des Bedürfnisseo in die Benutzung des Preußischen Staates über-
gehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung des über-
wiesenen Terrains, sowic der Versteinung des eigenthümlich überwiesenen zur
Last fallen.
Zu den Grunderwerbskosten des nicht im Staatsbesitz befindlichen Grund
und Bodens gehören in ähnlicher Weise sämmtliche zur Beschaffung desselben