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Nachdem sich die Räumlichkeiten des Arbeitshauses in Eisenach als dauernd
unzureichend erwiesen haben und die Großherzoglich Sächsische Regierung sich
zum Neubau eines Arbeitshauses ebendort bereit erklärt hat, so haben Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche
Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und Seine Durchlaucht der Fürst
Reuß jüngerer Linie beschlossen, in Gemäßheit des Art. 2 des Staatsvertrags
vom p. November 1871 einen weiteren Vertrag über die Mitbenutzung der
vorgenannten Anstalt abzuschliessen.
Es haben darauf Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Johannes Schmid
in Weimar,
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Theodor Hierling in Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
Höchstihren Geheimen Staatsrath Franz von Hinüber in Gera
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und eso ist von diesen letzteren zu dem vor-
erwähnten Staatsvertrag folgender
Nachtrag
vereinbart worden:
§ 1.
Zu den Artikeln 1, 3, 13.
Der Staatsvertrag, welcher nach den Bestimmungen in den Artikeln 1,
3, 13 im Zusammenhalt mit der Vereinbarung d. d. Gotha am 27. Mai 1872
(Ziffer 3) mit der Herzoglich Coburg-Gothaischen Regierung am 30. Juni 1922,
mit der Fürstlich Neuß j. L. Regierung spätestens am 30. Juni 1923 ablaufen
würde, wird auf den Zeitraum von 14 Jahren, der mit dem ersten Tag des-
jenigen Monats beginnt, welcher auf die Ingebrauchnahme des neuzuerbauenden
Arbeitshauses folgt, verlängert.
Die im Artikel 13 von beiden Regierungen von Sachsen-Coburg-Gotha
und Reuß j. L. vorbehaltene Befugniß, auch während der festgesetzten Vertrags-
zeit nach vorausgegangener dreijähriger Kündigung aus dem Vertragsverhältniß
wieder auszuscheiden, erlischt.
Wird der Vertrag nicht drei Jahre vor Ablauf seiner Gültigkeit, also
spätestens am letzten Tag des 41. Jahres seines Bestehens, von einer der drei