Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

4 
die Ministerialverordnung vom 1. November 1887, die den Standesbeamten 
von auswärts zugehenden Standesurkunden betreffend, 
die Instruktion vom 1. August 1890, die Eheschließung von russischen und 
griechischen Staatsongehörigen betreffend, und 
den Nachtrag zur Instruktion vom 25. September 1890 
außer Kraft. 
A. Die Führung der Register im Allgemelnen betreffend. 
*s 1. 
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den für ihre 
Thöätigkeit geltenden Gesetzen, Verordnungen und Iunstruktionen, namentlich 
dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875, 
der Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875, 
der landesherrlichen Ausführungsverordnung vom 16. Oktober 16875 und 
der gegenwärtigen Justruktion 
genau bekannt zu machen. 
Glauben sie näherer Belehrung zu bedarfen, so haben sie sich an das ihnen 
als nächste Aussichtsbehörde vorgesetzte Fürstliche Amtsgericht zu wenden. 
82. 
Für jeden Standesamtöbezirk ist, auch wenn derselbe aus mehreren Gemeinden 
besteht, immer nur ein einziges Geburtsregister, desgleichen ein einziges Heirathe- 
register und ein einziges Sterberegister zu fahren. 
Die den Standesämtern zu liefernden Hauptregister werden bei den kleineren 
Standeßamtsbezirken ouf den Bedarf mehrerer Jahre berechnet werden. Sobald ein 
solches Register für ein Kalenderjahr abgeschlossen ist, erfolgen die Eintragungen für 
das neue Kalenderjahr in dem nämlichen Bande unter neuer, von Nr. 1 beginnender 
Nummerirung, bis der Bond gefüllt ist; es ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder 
einzelne Band mit dem Schlusse eines Kalenderjahres abschließt, damit nicht Ein- 
tragungen, welche in dem nämlichen Kalenderjahre bewirkt werden, in verschiedene 
Bände des Registers gebracht werden. 
Bei den Nebenregistern bildet, sofern nicht für einen größeren Standeamts-= 
bezirk in Gemäßheit der Ausführungsverordnung des Bundesraths § 3 eine Zerlegung 
nothwendig wird, jeder Jahrgang siets einen Band oder ein Heft für sich; bei kleinen 
Standesamtsbezirken sind die Nebenregister für jedes Jahr heftweise an das Amts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.