Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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(Zu 8§ 29.) Von der erfolgten Entziehung von Jagdkarten haben die 
Landrathsämter nicht nur einander gegenseitig, sondern im Falle des § 24 Abs. 3 
des Gesetzes auch die für den Wohnort der bisherigen Karteninhaber uständigen 
Jagdpolizeibehörden zu benachrichtigen. 
88. 
(Zu § 36.) Die Zuständigkeit des Gemeindevorstands erstreckt sich mit 
auf diejenigen cxemten Grundstücke, welche dem Gemeindejagdbezirke auf Grund 
5 8 des Gesetzes hinzugetreten sind. 
§ 9. 
(Zu & 36.) Bei der Anmeldung eines Wildschadens ist das beschädigte 
Grundstilk nach Flurbuchsnummer und Flächengehalt genau zu bezeichnen unter 
gleichzeitiger Angabe der Art der Bestellung und des Schadens. Ist nur ein 
Theil des Grundstücks beschädigt, so ist die Lage dieses Theils und dessen Aus- 
dehnung näher zu beschreiben. 
8 10. 
(Zu § 37.) Der Gemeindevorstand hat den Termin zur Ermittelung 
und Schätzung des behaupteten Schadens längstens innerhalb einer Woche nach 
Eingang der Meldung an Ort und Stelle abzuhalten. 
Die Betheiligten sind zum Termine schriftlich nach Maßgabe des For- 
mulars Anlage B und auf die in § 30 Abs. 2 des Gesetzes angegebene Art 
vorzuladen. 
Der Vorladung von Sachverständigen bedarf es nur, wenn der Gemeinde- 
vorstand nicht selbst die für die Schädenwürderung erforderliche Sachkenntniß besitzt. 
In welcher Weise der Jagdpächter und die etwa nöthigen Sachverständigen 
vorgeladen werden sollen, bleibt dem Ermessen des Gemeindevorstands ülerlassen. 
8 11. 
(Zu § 37.) Bei Eröffnung des Termins hat der Gemeindevorstand 
zunächst den Versuch zu machen, zwischen den Betheiligten eine gütliche Einigung 
herbeizuführen, und hat eventuell das Ergebniß der Letzteren schriftlich zu 
verlautbaren. 
5 12. 
(Zu § 39.) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist zur Be- 
sichtigung und Jeststellung der Schäden, sowie zur Ertheilung des Vorbescheids
	        
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