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(Zu 8§ 29.) Von der erfolgten Entziehung von Jagdkarten haben die
Landrathsämter nicht nur einander gegenseitig, sondern im Falle des § 24 Abs. 3
des Gesetzes auch die für den Wohnort der bisherigen Karteninhaber uständigen
Jagdpolizeibehörden zu benachrichtigen.
88.
(Zu § 36.) Die Zuständigkeit des Gemeindevorstands erstreckt sich mit
auf diejenigen cxemten Grundstücke, welche dem Gemeindejagdbezirke auf Grund
5 8 des Gesetzes hinzugetreten sind.
§ 9.
(Zu & 36.) Bei der Anmeldung eines Wildschadens ist das beschädigte
Grundstilk nach Flurbuchsnummer und Flächengehalt genau zu bezeichnen unter
gleichzeitiger Angabe der Art der Bestellung und des Schadens. Ist nur ein
Theil des Grundstücks beschädigt, so ist die Lage dieses Theils und dessen Aus-
dehnung näher zu beschreiben.
8 10.
(Zu § 37.) Der Gemeindevorstand hat den Termin zur Ermittelung
und Schätzung des behaupteten Schadens längstens innerhalb einer Woche nach
Eingang der Meldung an Ort und Stelle abzuhalten.
Die Betheiligten sind zum Termine schriftlich nach Maßgabe des For-
mulars Anlage B und auf die in § 30 Abs. 2 des Gesetzes angegebene Art
vorzuladen.
Der Vorladung von Sachverständigen bedarf es nur, wenn der Gemeinde-
vorstand nicht selbst die für die Schädenwürderung erforderliche Sachkenntniß besitzt.
In welcher Weise der Jagdpächter und die etwa nöthigen Sachverständigen
vorgeladen werden sollen, bleibt dem Ermessen des Gemeindevorstands ülerlassen.
8 11.
(Zu § 37.) Bei Eröffnung des Termins hat der Gemeindevorstand
zunächst den Versuch zu machen, zwischen den Betheiligten eine gütliche Einigung
herbeizuführen, und hat eventuell das Ergebniß der Letzteren schriftlich zu
verlautbaren.
5 12.
(Zu § 39.) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist zur Be-
sichtigung und Jeststellung der Schäden, sowie zur Ertheilung des Vorbescheids