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Die zu vernehmenden Personen dürfen die Anskunftsertheilung nur unter
den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Zivilprozeßordnung (§§ #118 ff.
§ 373) zur Ablehnung eines Zeugnisses beziehungsweise Gutachtens berechtigen.
Gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusseo finder, abgesehen von
der Beschwerde bei Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften (§ 22), ein Rechts-
mittel nicht statt.
Das Ministerium ist berechtigt, dem Bezirksausschusse einen Regierungs-
kommissar beizuordnen, welchem sodann eine berathende Stimme bei den Ver-
handlungen zusteht.
5 26 u.
Ergiebt sich bei dem Abschlusse des Einschützungsregisters eines Orts, daß
der neue Steuerstock hinter dem terminlichen Sollertrage des Vorjahres nicht
umerheblich zurückbleibt, ohne daß ein genügender Grund hierfür ersichtlich ist, so
hat das Vandrathsamt die betreffende Einschätzungskommission zu näherer Dar-
legung der Gründe des Steuerrückgangs aufzufordern und diese Darlegung sodann
dem Bezirksausschusse vorzulegen.
Von dem Bezirksausschusse kann hierauf das gesammte Einschätzungs-
verfahren der Gemeinde für ungiltig erklärt und die unverweilte Vornahme einer
anderweiten Einschätzung, der jedesmal ein Negierungskommissar beizuwohnen hat,
angcordnet werden.
Die Zuweisung des Regierungskommissars hat Seitens des Ministeriums
entweder für Rechnung der Staatskasse oder im Wiederholungofalle nach Befinden
auf Kosten der betreffenden Gemeinde zu erfolgen.
Im Falle einer solchen zweiten Einschätzung können Einsprüche der Steuer-
pflichtigen binnen vier Wochen von Behändigung des neuen Steunerzettels an bei
dem Gemeindevorstande angebracht werden; mit den eingehenden Einsprüchen ist
sodann in Gemäßheit des § 27 Abs. 3 zu verfahren.
Mitglieder des Bezirksausschusses, welche zugleich Mitglieder einer Ein-
schätzungskommission sind, haben bei der Beschlußfassung über das ganze Ein-
schätzungsverfahren jener Kommission sich der Abstimmung zu enthalten.
8 28b.
Dem unterländischen Bezirksausschusse bleibt nachgelassen, für die Er-
ledigung der Berufungen, Einsprüche und Beschwerden eine oder mehrere Be-
rufungskommissionen niederzusetzen.