Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

189 
X. Schlußbestimmungen. 
§ 36. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Veranlagung der Einkommensteuer 
für das Jahr 1899 in Kraft. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 1890 behalten für die 
Einschätzung und Erhebung der Steuer auf 1898 bis zur völligen Abwickelung 
der desfallsigen Geschäfte ihre Geltung. 
§ 7. 
Die zur Ausführung des genenmärtigen Gesetzes erforderlichen Verfügungen 
erläßt das Ministerium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.