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Hinterbliebene aus der Kasse eines andern Bundesstaates gezahlt werden, müssen
bei der Veranlagung zur hierländischen Einkommensteuer steto außer Ansatz bleiben.
Die in § 1 erwähnten Befreiungen dürfen nicht auf andere Personen
oder Einkommensquellen ansgedehnt werden.
Inobesondere ist für die Besteuerung der Gehalte, Pensionen und Warte-
gelder, welche aus Kassen des Deutschen Reichs oder von Gemeinden, Körper-
schaften und milden Stiftungen des Fürstenthums oder anderer Staaten gezahlt
werden, der Wohnsitz des Empfängers maßgebend.
Deogleichen haben Eimvohner des Fürstenthums, welche Kapitalanlagen
in anderen Staaten gemacht haben, das ihnen daraus zufließende Einkommen
hierlands zu versteuern, auch wenn dasselbe auswärts bereits mit einer Ein-
kommenstener belegt sein sollte.
86.
Die im Fürstenthume zugelassenen Versicherungsgesellschaften sind durch
die Einschätzungskommissionen derjeuigen Orte beziehungsweise (wenn es sich um
Einkommenstenern zweiter Abtheilung handelt) derjeuigen Bezirke zur Einkommen=
stener einzuschätzen, in denen die betreffenden Agenten ihren Wohnsitz haben.
Ist eine Versicherungggesellschaft au mehreren Orten beziehungsweise
in mehreren Bezirken des Fürstenthums durch Agenten vertreten, so wird die
Veranlagung in allen diesen Orten oder Bezirken gleichzeitig erfolgen müssen,
demnächst aber in die Wahl der Gesellschaft zu stellen sein, an welchem Orte
sie die Steuer für den Gesammtbetrag entrichten will.
Die auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungögesellschaften bleiben von
der Steuer befreit.
Konsumvereine sind der Besteuerung auch dann unterworfen, wenn ihre
Thätigkeit auf die Mitglieder sich beschränkt.
§ 7.
Die in & 3 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
vom 1 3. Mai 1870 enthaltene Bestimmung, daß der Betrieb eines Gewerbes-
nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden darf, in welchem das Ge-
werbe betrieben wird, hat ausschließlich solche Gewerbetreibende im Ange, deren
Thätigkeit eine selbständige, für eigene Rechnung geführte ist.