Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Bei höherem Einkommensbetrage ist der terminliche Steuersatz in der 
Weise zu ermitteln, daß das Einkommen nach unten hin auf das nächste Viel- 
fache von 3000 M. Pf. abgespitzt und von der hiernach gefundenen Unter- 
greuze der betreffenden Einkommensstufe 7 Prozent genommen wird. 
8 10. 
Das Gesetz gestattet eine Ermäßigung der nach dem Jahreseinkommen 
erfolgten Einschätzung wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit bedingender wirth- 
schaftlicher Verhältnisse. Dieselbe bedarf jedoch, als eine Ausnahme von dem 
allgemeinen Schätzungsmaßstabe, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Be- 
gründung, welche nur durch den Nachweis des Vorhandenseins eines oder mehrerer 
der nachstehend bezeichneten Verhältnisse geführt werden kann: 
) eine große Zahl von Kindern, 
b) die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, 
c) andat#ernde Krankheit, 
1 stärkere Schuldenlast, 
) außergewöhnliche Unglücksfälle. 
Die Fälle zu a, h, & bedürfen keiner weiteren Erlänterung. Zu d wird 
bemerkt, daß Schulden, deren zinsen bereits bei der Feststellung des Jahres- 
einkommens in Abzug gebracht worden sind, eine Ermäßigung des danach be- 
messenen Stenersatzes in der Regel nicht zur Folge haben dürfen, vielmehr von 
einer stärkeren Schuldenlast in dem hier gemeinten Sinne bloß dann die Rede 
sein kann, wenn die vorhandenen Schulden, worauf das Gesetz auch auodrücklich 
hinweist, die Leistungofähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dasselbe gilt von den 
unter e gedachten außergewöhnlichen Unglücksfällen. 
Außerdem soll, wenn das zusammen versteuerte Einkommen beider Ehe- 
gatten hauptsächlich aus Arbeitoverdieust besteht, bei der Veranlagung auf besondere, 
die Kosten des Haushalts vermehrende Verhältnisse (z. B. auf den Umstand, daß 
Kinder während des Tages in besondere Pflege zu geben sind) Rücksicht ge- 
nommen, überhaupt aber das aus Arbeitsverdienst der Ehefrau stammende Ein- 
kommen, sofern es die Höhe von 600 M. nicht übersteigt, nur zu einem Viertel 
zu dem Einkommen des Ehemannes in Ansatz gebracht werden. 
Die Ermäßigung darf in der Regel und, sofern nicht ganz besonders 
drückende Verhältnisse obwalten, über eine Steuerstufe nicht hinausgehen. Würde 
der Einzuschätzende an sich in die erste Stufe von Abtheilung lI gehören, so
	        
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