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an, sämmtlich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung
aus dem altiven Dienste;
serner haben vor Erlaß des Aufgebots die Genehmigung der Militär-
behörde nachzuweisen
2) die vorläusig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei-
willigen.
II. Dagegen sind die nachstehend aufgeführten Militärpersonen bei
ihrer Verheirathung an eine dienstliche Genehmigung ihrer Vor-
gesetzten nicht gebunden:
1) die zwar zum aktiven Heere, aber nicht zum Friedensstande
gehörigen Militärpersonen, nämlich:
a. die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste ein-
berufenen Osffiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mann-
schaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind,
bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung;
b. alle in Kriegozeiten zum Heeresdienste aufgebotenen
oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militär=
beamten und Mannschaften, welche zu keiner der vor-
genannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu
welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des
freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablaufe des Tages
der Entlassung;
c. die Civilbeamten der Militärverwaltung vom Tage
ihrer Anstellung bis zum Tage ihrer Entlassung aus
dem Dieuste;
2) die Militärpersonen des Beurlaubtenstandes, mit Ausnahme
der vorläufig beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (s. unter
I. 2.), nämlich:
a. die Ossiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der
Reserve, Landwehr und Seewehr;
b. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär-
verhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden ent-
lassenen Mannschaften;
. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition
der Truppentheile beurlaubten Mannschaften;
3) die Ersapreservisten erster und zweiter Klosse.