Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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die steuerpflichtigen juristischen Personen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und 
Vermögensmassen in dasselbe einzutragen. Hinsichtlich der steuerfreien Mit- 
glieder von Truppenkörpern und der steuerfreien Insassen von Straf= oder 
Besserungsanstalten, Armenhäusern u. s. w. bedarf es nur einer summarischen 
Angabe ohne spezielle namentliche Aufführung. 
Für die Steuerpflichtigen zweiter Abtheilung ist vom Gemeindevorstande 
ein besonderes Register nach dem Formulare unter (’ anzulegen und sodann an 
den Vorsitzenden der Bezirkskommission abäugeben. 
8 35. 
Der Gemeindevorstand hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß die jähr- 
liche Neuwahl von einem Drittheile der Mitglieder der Ortskommission recht- 
zeitig erfolgt und zu diesem Behufe dem Gemeinderathe beziehungsweise der 
Gemeindeversammlung geeignete Personen vorzuschlagen. 
Es empfiehlt sich, möglichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Mit- 
glieder der Kommission nicht zugleich Mitglieder des Bezirksausschusses sind. 
Ebenso ist bei der Wahl der Mitglieder der Bezirkveinschützungskommissionen 
zu beachten, daß die zu Wählenden keinesfalls Mitglieder einer Berufungs- 
kommission sein dürfen (vogl. § 287 Abs. 2 und 3 des Gesetze). 
Wird ein Mitglied einer Orts= oder Bezirkskommission bleibend außer 
Stand gesetzt, seine Obliegenheiten zu erfüllen, so ist für den übrigen Theil der 
zeit, auf welche es gewählt war, eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
* 36. 
Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Schwieger- 
sohn, ingleichen zwei Brüder oder zwei Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Mit- 
glied einer Einschätzungskommission sein. 
Solange in der Kommission über die Veranlagung eines Stenerpflichtigen 
verhandelt wird, welcher mit einem Kommissionsmitgliede in einem der ange- 
gebenen Verhältnisse oder als Ehefrau, Tochter, Enkelin, Mutter, Großmutter, 
Schwester, Schwiegertochter, Schwiegermutter oder Schwägerin venvandt oder 
verschwägert ist, hat das betreffende Kommissionsmitglied abzutreten. 
Ebenso hat jedes Mitglied der Kommission während der Berathung über 
seinen eigenen Steuersatz aus dem Sitzungszimmer sich zu entfernen. 
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