Gesetzsammlung
für das
Firstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 569.
JInhalt: Ministerial Verfünunn vom 11. November ids, die Ergänzunn der Ministerial Verfügunn
über den (eschäftebelrieb der Trödler und anderer in § 54 der Rciche Gemerbeordnunn vom
21. Juni 1800 bezeichurten Händler, sowie der Piandleiher und (Fesindevermiriher vom
5. April 1K#8) betressend.
Winisterial · Verfügung
vom 11. November 1998,
die Ergäuzung der Ministerial-Verfügung über den Geschäftsbetrieb
der Trödler und anderer in §8 53 der Reichs-Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1860 bezeichneten Häudler, sowie der Pfandleiher
und Gesindevermiether vom F. April 1880 betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Zu-
stimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird zwischen die §8§8 12 und 13
der Ministerial-Verfügung, den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in
* 15 der Neichs-Gewerberordnund vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler,
sowic der Pfandleiher und Gesindevermiether betreffend, vom 5. April 1880
(Amts= und Verordnungsblatt Nr. 15, Gesetzsammlmg Bd. XIX. S. 205)
folgender neuer Paragraph eingeschoben:
§ 12b.
Jeder Gesindevermiether hat einen Gebührentarif anfzustellen, welcher in
dentlicher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von
wem und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden.
Ausgegeben am 23. November 1698. 51