Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 2. 
Für im Fürstenthume wohnhafte oder vorübergehend aufhältliche Ange- 
hörige anderer deutscher Bundesstaaten und Ausländer, welche sich im Besitze 
eines außerhalb des Deutschen Reiches erworbenen akademischen Grades befinden, 
gilt die gleiche Bestimmung mit der Maßgabe, daß es, soweit deren vorüber- 
gehender Aufenthalt im Fürstenthume keine Erwerbszwecke verfolgt, genügt, wenn 
sie nach dem Rechte ihres Heimathstaates zur Führung des mit dem erworbenen 
Grade verbundenen Titels befugt sind. 
83. 
Durch obige Bestimmungen werden die Vorschriften in §§ 29 Absatz 1 
und 147 Nr. 3 der Reichsgewerbeordnung vom du ioen nicht berührt. 
*§ 1. 
Personen, welche bereits gegemwärtig einen akademischen Grad außerhalb 
des Deutschen Reiches erworben haben, haben die erforderliche Genehmigung bis 
zum 1. August 1899 einzuholen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 27. Mai 1899. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
¶. 8. Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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