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8 4.
Das Wahlrecht wird persyünlich ausgelübt. Eine Vertretung findet statt:
. für Personen weiblichen Geschlechts sowic für Personen, welche
unter Vormundschaft stehen, durch einen im Handelsregister ein-
getragenen Prokuristen oder durch einen besonders bestellten Be-
vollmächtigten;
für eine Aktiengesellschaft durch ein im Handelsregister eingetragenes
Vorstandsmitglied;
für eine Genossenschaft durch ein im Genossenschaftsregister ein-
getragenes Vorstandsmitglied;
. für eine offene Handelgdgesellschaft, eine Kommanditgcsellschaft oder
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen im Handels-
register eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter;
. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Reichs-
gesetzes vom 20. April 1892 (Neichsgesetzblatt S. 477) durch
einen Geschäftsführer.
Der Wahlberechtigte kann die Vertretung in allen Fällen auch einem im
Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder einem besonders bestellten Bevoll-
mächtigten übertragen.
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8 5.
Wer nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 mehrfach stimmberechtigt
ist, darf gleichwohl nur eine Stimme abgeben.
86.
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind männliche Personen,
welche die Reichsangehörigkeit besitzen, das fünfund zwanzigste Lebensjahr zurück-
gelegt haben und nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 entweder
1. zur selbständigen Ansübung des Wahlrechts berechtigt oder
2. im Handelsregister eingetragene Prokuristen im Betriebe eines
Wahlberechtigten sind, oder
3. früher zur selbständigen Ausiülbung des Wahlrechts berochtigt
waren, aber ihre das Wahlrecht begründende Thätigkeit oder
Stellung aufgegeben haben.