Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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87. 
Mehrere Gesellschafter oder Prokuristen einer und derselben Firma oder 
bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften mehrere Vorstandomitglieder oder 
mehrere Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nicht 
gleichzeitig Mitglieder der Handelskammer sein. Werden sie gleichzeitig gewählt, 
so gilt nur die Wahl desjenigen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat; 
bei Stimmengleichheit entscheidet das Loo. Im Falle nicht gleichzeitiger Wahl 
sind Stimmen, welche ohne Berücksichtigung der Vorschrift des ersten Satzes 
abgegeben werden, ungültig. 
§ 8. 
Personen, gegen welche auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
worden ist, sind während der Dauer der Entziehung dieser Rechte, Personen, 
über deren Vermöügen der Konkurs eröffnet worden ist, bis nach Abschluß dieses 
Verfahrens, und Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während 
der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar. 
An die Stelle der Dauer der Zahlunggeinstellung tritt in dem letzt- 
erwähnten Fall vom 1. Jannar 1900 an die Dauer der Eintragung in dem 
nach § 90 Abs. 2 der Konkursordnung in der Fassung des Gesetzes vom 
17. Mai 1898 (Reichogesetzblatt S. 230) von dem Konkursgericht zu führenden 
Verzeichniß. 
5 9. 
Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen 
Aufgabe erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen= und Rechnungs- 
wesen selbständig. 
Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt 
die Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nöthigen Räumlichkeiten. 
10. 
Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Er- 
ledigung einzelner Aufträge erwachsenen baaren Auslagen werden ihnen erstattet. 
Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern eine den baaren 
Auslagen für die Theilnahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung 
zu gewähren.
	        
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