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Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings
muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der in § 3 angegebenen Gesichtopunkte
geschehen.
55.
Die Entnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der
auf die Impfung folgenden Woche stattfinden.
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif
und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen.
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in
keinem Falle zum Abimpfen benutzt werden.
Mindestens zwei Blattern müssen am Abimpfling uneröffnet bleiben.
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen.
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung
der Lymphmenge ist zu vermeiden.
§ 6.
Nur solche Lymphe darf zur Impfung beuußt werden, welche aus den Blattern
freiwillig austritt und mit bloßem Ange betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält.
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen.
Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung
soll mittelst eines reinen Glasstabes geschehen.
87.
Die Aufbewahrung der Lymphe in flüssigem Zustande hat in reinen, gut
geschlossenen Kapillarröhren oder Glasgefößen von 1 bis 2 cem Inhalt zu geschehen.
Zur Aufbewahrung in trockenem Zustande sind Platien oder Gefäse aus Glas
oder Stäbchen aus Elfenbein, Fischbein oder Horn zu benntzen.
Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründlicher
Reinigung und Deceinfektion (am besten durch Auskochen mit Wasser) zum zweiten
Male benutt werden.
Die aufbewahrte Lymphe ist vor einer Abkühlung bis auf den Gefrierpunkt
und vor einer Erwärmung auf mehr als 50° C. zu schützen; die in trockenem
Zustande aufbewahrte Lymphe außerdem noch vor Feuchtigkeit.
8 8.
Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten
hat. Jusbesondere hat er bei Anfbewahrung von Menscheulymphe den Namen der