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unvorhergesehene Ereignisse, die allgemein einen erhöhten Bedarf an Back-
waaren im Gefolge haben, z. B. für Truppenübungen, aufgespart bleibt.
Tritt in einzelnen Betrieben noch an anderen als den von der
unteren Verwaltungsbehörde allgemein als Ueberarbeitstage frei gegebenen
Tagen, in Folge besonderer Umstände, z. B. wegen eiliger größerer Bestellungen
oder wegen erheblicher Verzögerungen in der Beendigung des Backprozesses,
das Bedürfniß hervor, die regelmäßige Arbeitszeit der Gehülfen oder Lehr-
linge zu überschreiten, so sind diese Betriebe auf die Vorschrift unter I, 30
der Bekanntmachung zu verweisen, wonach jeder Arbeitgeber höchstens
20 Tage jährlich nach eigener Wahl zur Ueberarbeit bestimmen kann.
Durch die Vorschrift unter IV, 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers
wird die untere Verwaltungsbehörde ermächtigt, solchen Betrieben, in denen
die Gehülfen und Lehrlinge nur am Tage — zwischen 5½ Uhr Morgens
und 8½ Uhr Abends — beschäftigt werden, und auf die deshalb die
Vorschristen unter I der Bekanntmachung keine Anwendung finden, für
höchstens zwanzig Nächte im Jahr die Genehmigung zur Nachtarbeit zu
ertheilen. Auch diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß unter
besonderen Umständen eine außergewöhnliche Arbeitshäufung und dadurch
ein Bedürfniß nach Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit eintreten kann.
Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers unter V getroffene Ueber-
gangsbestimmung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 ist von
der unteren Verwaltungsbehörde genau zu beachten.
Die in der mehrberegten Bekonntmachung sowie in gegenwärtiger Anweisung
der unteren Verwaltungsbehörde übertragenen Befuguisse hat nach
Nr. 3 der Landesherrlichen Verordnung vom 19. März 1892 (Gesezsamm=
lung BDd. XXI S. 107) der Gemeindevorstand auszunben.
Gera, den 20. Juni 1896.
Fürstlich Reuß-VI. Ministerlum.
Engelhardt.