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8 4.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloral-
hijdrat, Chloralformamid, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate,
Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf
jedegmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines
Arzles oder Zahnarztes erfolgen.
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum inneren
Gebrauch ohne ernente ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in ein-
fachen Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als Zusotz zu anderen arzneilichen
Zubereitungen verschrieben sind und der Gesammtgehalt der Arznei an Morphin oder
dessen Salzen 0,03 g nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einsprihungen unter
die Haut bestimmt sind, findet dies keine Anwendung.
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Die wiederholte Abgabe von Arzneien in den Fällen der §§ 3 und 4 Absatz 2
ist nicht gestattet, wenn sie von dem Arzte oder Zahnarzte durch einen auf der An-
weisung beigesetzten Vermerk untersagt worden ist.
86.
Die wiederholte Abgobe von Arzneien auf Anweisungen der Thierärzte zum
Gebrauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §8 3 bis 5 nicht unterworfen.
§ 7.
Homsopathische Zubereitungen in Verdannungen oder Verreibungen, welche
über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, unterliegen den Vorschriften der §§ 1
bis 5 nicht.
Die Abgabe der in § 1 bezeichneten Arzueimittel hat auch auf Anweisung der
vor dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung approbirten Zahnärzte und der Wund-
arzte zu erfolgen, und finden auf solche Anweisungen die Bestimmungen der 88 1 bies
5 ebenfalls Anwendung.
88.
Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestimmungen
der §§ 1 bis 7 nicht berührt.
89.
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch ver-
ordneten flüssigen Arzueien dürsen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer
12.