Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur 
in sechseckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und 
die ubrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe 
abgegeben werden. 
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichts verändert werden, 
sind in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben. 
8 10. 
Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, mit 
schwarzer Schrift auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in 
Tabelle B des Arzueibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, mit weißer Schrift 
auf schwarzem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C ebenda 
aufgeführt sind, mit rother Schrift auf weißem Grunde zu bezeichnen. 
Standgefäße für Mineralsäuren, Langen, Brom und Jod dürfen mitielst 
Radir= oder Aepverfahrens hergestellte Aufschristen auf weißem Grunde haben. 
8 11. 
Den Arzneien zum inneren Gebrauch im Sinne dieser Vorschriflen werden 
solche Arzneien gleichgestellt, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Einspritzungen 
unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen
	        
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