Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

66 
An einem Lohntage darf als Strafe keinesfalls mehr als ein Fünftheil 
des fälligen Lohnes abgezogen werden. 
8 80. 
Im Uebrigen finden auf das Arbeitsverhältniß die bezüglichen besonderen 
Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 10. April 1397. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(I1. 8. Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.