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Nach vorheriger Erreichung der durchschnittlichen Schulreife können
indessen auch vor Vollendung des 8. Schuljahres solche Kinder entlassen werden,
die vor dem nächstfolgenden 1. Oktober das 14. Lebensjahr noch vollenden werden.
Knaben, die nach vollendetem 14. Lebensjahre die zur Konfirmation er-
forderliche Religionskenntniß noch nicht erlangt haben oder noch nicht geläufig
lesen, schreiben und rechnen können, kann die Entlassung aus der Schule noch
um ein Jahr versagt werden.
Wenn die Eltern oder deren Stellvertreter es wünschen, können ent-
lassungsfähige Kinder noch ein Schuljahr hindurch die Schule besuchen.
§ 28.
Bei absichtlicher Zmviderhandlung gegen die Vorschriften des § 27 sind
die Eltern oder deren Stellvertreter von dem Gemeindevorstande auf Antrag
des Schulvorstandes in Gemäßheit der Vorschriften des Gesetzes, das polizeiliche
Straffestsetzungs= und Strafanforderungsrecht betreffend, vom 22. Februar 187y,
mit einer Geldstrafe von 1—15 Mark zu belegen.
Die Geldstrafen fließen in die Schulkassen der betreffenden Gemeinde.
Die säumigen Kinder können durch einen Schul= oder Gemeindediener
zur Schule abgeholt werden.
5 29.
Kinder, welche verwahrlost oder der Verwahrlosung ausgesetzt sind, sind,
sofern die der Schule zu Gebote stehenden Mittel ohne Erfolg bleiben, der Er-
ziehung der Eltern oder deren Stellvertreter zu entziehen und auf deren Kosten,
im Falle des Unvermögens auf Kosten der Gemeinde, unter Vorbehalt des
Regresses an den zuständigen Armenverband, soweit armenrechtliche Erstattungs-
ansprüche in Frage kommen, in einer geeigneten Familie, nach Befinden mit
Privatunterrichtsertheilung oder in einer Erziehungsanstalt oder Besserungs-
anstalt unterzubringen.
§ 30.
Kinder, welche nicht ohne sittliche Gefahr für die Mitschiller oder Ge-
fährdung der Gesundheit derselben in der Schule belassen werden können, sind
von dem Besuche der Schule auszuschlietßen und es ist alsdann, soweit thunlich,
daftr zu sorgen, daß ein solches Kind auf Kosten der Eltern oder deren Stell-
vertreter, im Falle des Unvermögens auf Kosten der Gemeinde, unter Vorbehalt
des Regresses an den zuständigen Armenverband, insoweit armenrechtliche Ersatz-