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ansprüche in Frage kommen, den erforderlichen Privatunterricht erhält oder in
eine hierzu geeignete öffentliche Anstalt untergebracht wird.
51.
Die Interessen der Volksschule hat in jeder Schulgemeinde der Schul-
vorstand zu vertreten.
Dieser soll bestehen aus dem Ortggeistlichen, dem Bürgermeister des
Schulortes, bez. seinem Stellvertreter, dem Ortsschullehrer und zwei von dem
Gemeinderathe bez. von der Gemeindeversammlung des Schulortes auf 3 Jahre
zu wählenden Schulpflegern.
Wo mehrere Ortggeistliche oder Ortsschullehrer sich befinden, hat die dem
Schulvorstande zunächst vorgesetzte Behörde denjenigen unter ihnen zu bestimmen,
welcher Mitglied des Schulvorstandes sein soll.
Wo die Schulgemeinde aus mehreren Gemeinden besteht, treten von jeder
eingeschulten Gemeinde der Bürgermeister bez. dessen Stellvertreter und zwei
vom Gemeinderathe bez. von der Gemeindeversammlung auf 3 Jahre gewählte
Schulpfleger hinzu.
Die Neuwahlen für die Schulpfleger finden alle drei Jahre im Monat
Dezember statt, das erste Mal nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Dezember 1897.
Zum Ersatz außergewöhnlich ausscheidender Schulpfleger sind auf Antrag
des Schulvorstandes außer der Ordnung Wahlen vorzunehmen.
Die Ergänzungswahlen sind nur auf den Rest derjenigen drei Jahre
gültig, auf welche der Auggeschiedene gewählt war.
Eo treten die bei der regelmäßigen Ergänzung des Schulvorstandes neu-
gewählten Mitglieder mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden
Jahres, die zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Schulpfleger gewählten
Mitglieder sofort in ihr Amt.
Für einzelne Schulgemeinden können abweichende Bestimmungen über die
Zusammensetzung des Schulvorstandes getroffen werden.
* 59.
Den Vorsitzenden und den Stellvertreter desselben wählt der Schulvorstand
in geheimer Wahl aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit alle drei Jahre nach
jeder ordentlichen Neuwahl der Schulpfleger — & 51 —. Eine en ,both-