Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Für den dadurch der Leihanstalt entstehenden Schaden haften Kontroleur 
und Taxator solidarisch. 
Voraussetzung der in diesem Paragraphen früheren Besitzern verpfändcter 
Gegenstände eingeräumten Rechte ist, daß die Gegenstände bei der Anzeige so 
genau beschrieben werden, daß die Beamten der Leihanstalt bei Anwendung ge- 
wöhnlicher Sorgfalt dieselben wieder erkennen können. 
5 29. 
Mit Ausnahme der in den vorgehenden Paragraphen bestimmten Fälle 
findet eine unentgeltliche Herausgabe des Pfandes oder Auszahlung des vollen 
Erlöses nicht statt. 
Ebenso wenig kann ein Anspruch auf Schadengersatz gegen die Leihanstalt 
deswegen erhoben werden, weil der Darlehnsnehmer nicht zur Verpfändung be- 
rechtigt war oder der Pfandscheininhaber, dem das Pfand oder der Ueberschuß 
des Erlöses ausgehändigt worden ist, nicht rechtmäßiger Besitzer des Pfandscheins 
war, selbst wenn die Beamten der Leihanstalt sich einer groben Nachlässigkeit 
schuldig gemacht haben sollten. 
8 30. 
Gegen die in diesem Regulativ angedrohten Rechtsnachtheile und gegen 
die festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nicht statt.
	        
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