Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 23. 
Die Wirkung einer solchen Protestation besteht darin, daß von ihrer Eintragung 
in das Grund= und Hypothekenbuch an nichts weiter darin zum Nachtheile des Nechts 
aufgenommen werden kann, dessen Sicherung durch die Protestatlon bezweckt wurde 
C. 22). Diese Wirkung dauert so lange sort, bis die Protestation im Grund= und 
Hpypothekenbuche wieder gelöscht ist. 
Ausschließung der Wiedereinsehung in den vorigen Stand. 
8. 24. 
Wiedereinsehung in den vorigen Stand findet gegen die Unterlassung der Ein- 
tragung eines Rechts in das Grund= und Hypothekenbuch oder einer Löschung in dem- 
selben und gegen die daraus entstandenen Nachtheile (§8. 20, 21) nicht statt. 
Benachrichtigung des passiv Betheiligten. 
8. 25. 
a. Von jedem geschehenen Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch und von 
jeder darin vorgenommenen Löschung hat die Grund= und Hypothekenbehörde Demjenl- 
gen, welcher dabei passio betheiligt ist, indem gegen ihn ein Necht erlangt, oder ein ihm 
zustehendes Recht ausgehoben oder beschränkt, oder auf einen Andern übertragen wird, 
Nachricht zu geben. 
b. Diese Benachrichtigung des passiv Betheiligten kann dann unterbleiben, wenn 
von ihm selbst das Gesuch um die Eintragung oder Löschung angebracht und dabei auf 
die Benachrichtigung aucdrücklich verzichtet worden ist. (M. s. jedoch S. 150.) 
Unverjährbarkelt der in das Grund= und Hypothekenbuch 
eingetragenen Rechte. 
8. 26. 
Gegen ein in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenes Recht an einem 
Grundsüücke kann, so lange es nicht darin gelöscht ist, eine Verjährung weder angefangen 
noch vollendet werden. 
Dieses ersireckt sich jedoch nicht auf verfallene Zinsen und versallene andere Abent- 
richtungen, in Ansebung deren vlelmehr die allgemeinen gesehlichen Besilmmungen über 
Verjährung zur Anwendung kommen. 
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