Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

as 
HII. Abschnitt. 
Vom Rechte der Hypotheken. 
Sachen, woran Hypotheken erlangt werden können, 
8. 27. 
Nur an Grundsiücken und solchen andern köw#erlichen Sachen, welche nach den Ge- 
setzen den Immobilien gleich geachtet werden, ingleichen an Gerechtsamen der in §. 11 
bemerkten Art, wenn ihnen ein Folium im Grund= und Hypothekenbuche gegeben wor- 
den ist, können Hypotheken bestellt werden. 
8. 28. 
Hypothekfähige Sachen (s. vorigen 8.) koͤnnen ohne Rucksicht ihres Werths nach 
der Willkühr der Betheiligten bls zu jedem Betrag mit Hypotheken belastet werden. 
Demnach findet aber auch ein Entschädigungsanspruch an die Hypothekenbehörde wegen 
Unzulänglichkeit des Hypothekengegenstandes nicht statt. 
g. 29. 
An einem Grundstücke über welches des Besiyer (§. 5) frel zu versügen nlcht be- 
1860, P.. kann nur mit Zustimmung der Betheiligten eine Hypothek erworben werden. 
68.9 
8. 30. 
Zur Bestellung von Hypotheken an solchen Erbzinsgütern, an welchen dem Erb- 
zinsherrn ein wirkliches Obereigenthum zusteht, wird jedoch dle Einwilligung des Erb- 
zinsherrn nicht erfordert. 
8. 31. 
Wenn bei der Veräußerung eines Grundstuͤcks das Eigenthum an demselben zum 
Zwecke der Sicherstellung einer Forderuug vorbehalten worden ist, so ist ein solcher Vor- 
behalt des Eigenthums nur wie der Vorbehalt einer Hypothek wegen der sicher zu stel- 
lenden Forderung zu betrachten. 
. 32. 
Der Einwilligung eines Vorkaufsberechtigten und eines Rück- oder Wiederkaufsbe- 
rechtigten bedarf es ebenfalls nicht zur Bestellung von Hypptheken; die ohne seine Ein- 
willigung bestellte Hypothek hat jedoch, wenn sie die im Voraus bestlmmte Vorkaufs- 
summe oder Wlederkaufssumme übersteigt, insowelt, als dieses der Fall ist, gegen ihn 
keine Wirkung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.