Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 36. 
U. Minderjährige, und die, somit nach Vorschrift der Geseße bevormundeten 
andern Personen sind bertchtigt, als Kaution fuͤr die ihnen aus der Verwaltung ih- 
res Vermögens wider ihre Vormünder — wenn diese nicht durch Gesetz oder durch aus- 
drücklichen richterlichen Beschluß von Bestellung einer solchen Kaution befreit sind — et- 
wa entstehenden Forderungen an deren unbeweglichen Gütern, Hypothek eintragen zu 
lassen. 
Die Sorge für Eintragung solcher Hypotheken liegt der Vormundschaftsbehörde ob; 
auch hat diese den Betrag einer derartigen Kaution festzusehen. Sie bestimmt ihn 
a. auf die ungefähre Summe der einjährigen Einkünste, welche die Vormünder für 
die Bevormundeten einzunehmen haben; — jedoch nach Abzug des zum Unterhalte und 
zur Erziehung der Letteren regelmäßig erforderlichen Aufwandes; 
b. auf die Kapitalsumme der Gelder, Pretiosen, Staatspapiere oder anderer Schuld- 
scheine des Bevormundeten, welche der Vormund verwahrt; 
c. auf die Summe der Rechnungsposten, die der Vormund außerdem etwa zu ver- 
treten hat. » 
DicVonnündctsindbcfugt,durchandcnvcttcSicherheitslclstangdlebypothekakische 
Kautionsbestellung abzuwenden. 
8. 37. 
Einen gesehlichen Rechtstitel zur Hypothek haben 
III. die Kinder. Sie haben, wenn ihr Vermögen von ihrem Vater oder ihrer 
Mutter verwaltet wird, das Rechk, wegen der aus einer solchen Verwaltung ihnen ent- 
stehenden Ansprüche Sicherheitsleistung durch Hypothekbestellung an den unbeweglichen Gü- 
tern ihres Vaters oder ihrer Mutter, je nachdem diese oder jener die Vermögensverwalt= 
ung führt, zu sordern, jedoch unter solgenden Einschränkungen und näheren Bestimmungen: 
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1) dem Vater oder der Mutter neben der Verwaltung auch der Nießbrauch des 
Vermoͤgens der Kinder zusieht, so haben diese Leßtern der Regel nach kein Recht auf die 
vorstehend bestimmte Sicherheitsleisiung. Nur dann sind sie eine solche zu fordern berech- 
tigt, wenn wegen übler Wirthschaft, oder wegen Zerrüttung der Vermögensumstände des 
Vaters oder der Mutter zu besorgen ist, daß die Kinder Verluste erleiden möchten. Der 
Betrag, der dann den Kindern zu leistenden Hypothekarkautlon bestimmt sich nach dem 
Werthe des beweglichen Vermögens der Kinder, welches der Vater oder die Mutter in 
Verwahrung hat. 
Wenn aber 
2) der Vater oder die Mutter an dem von ihnen verwalteten Vermögen ihrer Kin-
	        
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