Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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der kelnen Nießbrauch haben, so haben die Lehtern an den väterlichen oder mütterlichen 
Immobilien das gleiche Recht auf hypothekarische Sicherheitsleistung, welches nach Nr. 1. 
bevormundeten Personen an den Immobilien ihrer Vormänder zugetheilt ist. 
3) Dafern die Kinder noch minderjährig oder aus andern Gründen vormundlicher 
Anssicht bedürstig sind, so haben die ihnen etwa bestellten Vormünder oder ihre Vor- 
mundschaftsbehörde für die Geltendmachung obigen Rechtstitels Sorge zu tragen. 
S. 38. 
Weiter haben 
IV. der Staatsfiskus, Kirchen, Gemeinden, die höhern oder niedern 
öffentlichen Unterrichtsanstalten und dazu bestimmten Stipendienkas- 
sen, die öffentlichen Stras-, Besserungs-, Versorgungs-, Unterstüpungs= 
und Heilanstalten, ingleichen andere milde Stiftungen das Recht, an den 
unbeweglichen Gütern ihrer zur Administration angestellten Diener, Verwalter oder Ein- 
nehmer zur Sicherheit wegen der Ansprüche, welche aus deren Verwaltung oder Einnah- 
me gegen sie etwa entstehen könnten, Hypothek eintragen zu lassen. Die Bemessung der 
Gröbe einer solchen Kautionssumme hängt zunächst von der Uebereinkunft der Betheilig- 
ten ab. In Ermangelung einer solchen sind die unter ll. enthaltenen Vorschriften ana- 
log anzuwenden. 
8. 39. 
Je nachdem sich bei Eintragungen, welche auf Grund der Bestimmungen unter 1.— 
IV. Gs. 35—38) geschehen sind, in der Folge die Umstände ändern, hat der Schuldner 
das Recht, eine Minderung der feütgesetzten Summe zu verlangen, sowie der Gläubiger 
für Dasjenige, was an seiner Sicherheit mangelt, die Eintragung einer neuen Hypothek 
sordern kann. 
8. 40. 
Ferner haben Kraft des Gesetzes einen Rechtstitel zur Hypothek, 
V. an den in einer Erbschaft enthaltenen unbeweglichen Sachen: 
1) dle Erben wegen der Herauszahlungen, welche sie vermöge der Bestimmung des 
Erblassers oder der vereinbarten Erbtheilung zur Gewährung ihres Erbtheils aus der 
Erbschaft zu fordern haben, — 
2) die Vermächtnißnehmer und Diejenigen, welchen etwas auf den Todesfall 
geschenkt ist, wegen des ihnen Vermachten oder Geschenkten; (m. s. uͤb rigens F. 42.) 
8. 41. 
Weiter sind die Eintragung einer Hypothek in das Grund= und Hypothekenbuch zu 
verlangen berechtigt:
	        
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