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VI. alle Gläublger ohne Unterschied wegen ihrer durch rechlökraͤstiges Erkeuniniß
entschicdenen oder sonst zur Hülfsvollstreckung geeigneten Forderungen, spweit sie
nicht schon durch Hypothek versichert und gedeckt sind, rücksichtlich dersenigen Immobilien
ibrer Schuldner, welche sie als Hilfsgegenstand angegeben haben, nach vorausgegangener
Fesistellung des Schuldbetrags in Gemäßheit der Prozeßgesepr. Die Eintragung des
Schulrbemags in das Grund= und Hypothekenbuch ist die Vellstreckungshandlung, außer
welcher es einer weiteren bei der Hilfsvollstreckung in Immobilien nicht bedarf.
8. 42.
VII. Jeder, für den ein Auszug entweder bei Veräußerung des damit zu belasten-
den Grundstücks vorbehalten, oder auch durch leptwillige Verfügung einem zur Zeit des
Todes des Verfügenden in dessen Eigenthume sich befindenden Grundstücke auferlegt wor-
den ist, hat das Recht, die Eintragung desselben in das Grund= und Hypothekenbuch un-
ter den Schulden des Grundstücks zu verlangen.
8. 43.
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben Widerlprüche gegen die Eintragung von
Hypotbeken für die in §§. 35—41 genannten Gläubiger und gegen die Eintragung ei-
nes Auszugs (§. 42) nicht zu beachten; selbst Arpellationen haben keine Suspensiokraft.
Es steht aber dem Widersprechenden frei, seine Einwendungen rechtlich auszuführen, um
sodann die Löschung suchen zu können.
8. 44.
Insonderheit kann der Ehemann, wenn das Einbringen der Ehefrau (F. 35), sowie
der Vormund, der Vater, der Diener, Verwalter oder Einnehmer, wenn die Kautions-
summe (§§. 36—38), der Erbe, wenn die Hypothek wegen des Vermächtnisses oder der
Schenkung auf den Todesfall (s. 40), nicht minder der Schuldner, wenn das Hilforecht
(5. 41) ohne seine Einwilligung auf mehrere Immobilien im Grund= und Hopotheken-
luche eingetragen worden ist und schon eines oder einige davon, nach Verhältniß ihres
Werthes und unter Berücksichtigung der schon darauf haftenden Schulden, zur Sicher-
siellung offenbar hinreichen, die Löschung des Eingetragenen in Ansehung der übrigen
Immobilien nachsuchen.
Privatwille als Rechtstitel zur Erwerbung der Hypothek.
8. 45.
Zur Beksiellung einer Hypothek durch Privatwillenserklärung wird auf Seiten Des-
jenigen, welcher die Hppothek bestellt, das Recht und die Fähigkelt, über das mit der
Hypothek zu beschwerende Grundsiück zu versügen, erfordert.